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Privatklinik Erlaubnis


Privatklinik Erlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wer eine Privatkrankenanstalt (Privatklinik) betreiben will, braucht dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.

Die Unternehmerin/der Unternehmer kann, muss aber selbst nicht Ärztin/Arzt sein. Ist die Unternehmerin Ärztin bzw. der Unternehmer Arzt, ist zu unterscheiden zwischen Einrichtungen, die der Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit dienen (z. B. die Klinik der Chirurgin/des Chirurgen) und Einrichtungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen und auf Gewinnerzielung angelegt werden.

Aus der Erlaubnis geht hervor, ob die Einrichtung zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

Auf die Erlaubnis besteht ein Anspruch. Dies gilt nicht, wenn

  • Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit der Unternehmerin/des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik dartun. Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen insbesondere auch die Tatsache gewertet, dass eine Konzession bereits entzogen wurde oder eine Privatkrankenanstalt ohne die nötige Erlaubnis betrieben wurde.
  • Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Zwar muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nicht selbst Ärztin bzw. Arzt sein, Es muss jedoch dafür gesorgt werden, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (z. B. durch die Beschäftigung von Ärztinnen/Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
  • nach den von der Unternehmerin/dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen. Die Konzession wird für bestimmte Räume erteilt, sie ersetzt nicht die Baugenehmigung.
  • die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
  • die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

Die Erlaubnis wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, bedarf jeder der geschäftsführenden Gesellschafterinnen/Gesellschafter eine Erlaubnis.

  • Personalausweis oder Nationalpass
  • ggf. Handelsregisterauszug (diesen müssen Unternehmen vorlegen, die im Handelsregister eingetragen sind)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sollte nicht älter als 6 Monate sein)
  • Führungszeugnis (sollte nicht älter als 6 Monate sein)
  • Beschreibung des Therapiekonzeptes, der Art, Zahl und Belegung der Räume sowie der Personalausstattung

bei nicht EU-Mitgliedsstaatsangehörigen

  • ggf. Aufenthaltstitel

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.7  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 5900,00 EUR an.

Die Konzession nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

Die Konzession ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr