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Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler (BAföG)


BAföG (Schüler/Schülerinnen)

Leistungsbeschreibung

Ziel der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- bzw. Hochschulausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von ihrem jeweiligen Status ab.
Eine weitere persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für Schüler sind in der Regel ein Höchstalter von 29 Jahren und bei allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen der Besuch ab 10. Klasse. Für bestimmte Schulen (u. a. die allgemein bildenden Schulen) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen und von deren Wohnsitz eine entsprechende Schule nicht erreicht werden kann.

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

Im Schulbereich werden in der Regel zweijährige Ausbildungen, einjährige nur in Ausnahmefällen, gefördert. Bei dem Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung in Verbindung zu setzen. In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.

Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

  • Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
  • Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
  • alle anderen Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern

In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. derselben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist auch im letzteren Fall der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.

  • deutscher Staatsbürger
  • ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
  • Höchstalter 45 Jahre. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungswegs und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren.
  • Ihre Leistungen als Auszubildender lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird dabei aber nicht gefordert. Er reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.
  • Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
  • Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
  • außerdem diverse jeweils notwendige weitere Unterlagen

Es fallen keine Gebühren an.

Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, aber nicht rückwirkend, sondern erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.
Es kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden, damit die Frist gewahrt wird. Die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen können dann nachgereicht werden.

Spezielle Hinweise

Bitte denken Sie daran, Ihren Wiederholungsantrag für das 2. Schuljahr rechtzeitig (3 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes) zu stellen. 

Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden.

Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden.Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.

Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an das BAföG-Amt gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.

Spezielle Hinweise

Ferner liegen die Antragsvordrucke in den Bürgerämtern der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden aus.

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen (auch nicht für den begleitenden Berufsschulunterricht). Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das BMBF gemeinsam mit dem deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 – 20 Uhr zu erreichen.

Bundesministerium für Bildung und Forschung - BAföG

Spezielle Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie hier :
 

Spezielle Hinweise
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