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Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler (BAföG)


BAföG (Schüler/Schülerinnen)

Leistungsbeschreibung

Ziel der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- bzw. Hochschulausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von ihrem jeweiligen Status ab.
Eine weitere persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für Schüler sind in der Regel ein Höchstalter von 45 Jahren und bei allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen der Besuch ab 10. Klasse. Für bestimmte Schulen (u. a. die allgemein bildenden Schulen) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen und von deren Wohnsitz eine entsprechende Schule nicht erreicht werden kann.

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

Im Schulbereich werden in der Regel zweijährige Ausbildungen, einjährige nur in Ausnahmefällen, gefördert. Bei dem Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung in Verbindung zu setzen. In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

Wie kann ein Antrag auf Schüler-BAföG gestellt werden?

Schüler-BAföG kann auf drei Wegen beantragt:

  • durch elektronische Antragstellung über den Antragsassistenten „BAföG Digital“ von Bund und Länder
  • durch Ausfüllen, Ausdrucken und Einreichen der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Internet bereitgestellten Formulare am PC (www.bafög.de)
  • durch Ausfüllen und Einreichen der Papierformulare, die auf telefonische Anfrage beim Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Osnabrück erhältlich sind.

Kann ich meinen BAföG-Antrag auch online stellen?

Im Internet können Sie auf der Seite BAföG-Digital Ihren BAföG-Antrag online ausfüllen und versenden. Nachweise, die im Rahmen der Antrag einzureichen sind, können anschließend zum Antrag hochgeladen werden. Nähere Informationen rund um die Online-Antragstellung finden Sie ebenfalls auf der Seite BAföG-Digital.

Wo finde ich Informationen rund um die Online-Antragstellung über BAföG Digital?

Sie haben Fragen zur Online-Antragstellung über BAföG Digital? Dann finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen:

BAföG Digital (bafoeg-digital.de)

Ist der Landkreis Osnabrück zuständig für meinen BAföG-Antrag?

Das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Osnabrück ist für Sie für die Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuständig, wenn Ihre Eltern im Bereich des Landkreises Osnabrück wohnen und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das gleiche gilt, wenn nur noch ein Elternteil lebt und dieser im Bereich des Landkreises Osnabrück wohnt und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Darüber hinaus ist es zuständig, wenn Sie selbst ihren ständigen Wohnsitz im Landkreis Osnabrück haben und entweder

  • verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,
  • beide Elternteile verstorben sind,
  • das Sorgerecht für Sie bis zur Volljährigkeit nicht bei Ihren Eltern lag,
  • Ihre Eltern in verschiedenen Orten (außerhalb des Landkreises Osnabrück) wohnen,
  • wenn Sie eine Fachschulklasse besuchen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

Das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Osnabrück ist zuständig für Ihren Antrag, wenn Sie die Berufsoberschule oder das Abendgymnasium der Stadt Osnabrück besuchen.

Hinweis: Versehentlich bei der Kreisverwaltung eingereichte Anträge werden an das zuständige Amt weitergeleitet.

Wie erreiche ich das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Osnabrück?

Sie erreichen uns unter folgender Adresse:

  • Landkreis Osnabrück
  • Amt für Ausbildungsförderung
  • Am Schölerberg 1
  • 49082 Osnabrück

E-Mail: bafoeg@lkos.de

Telefon:

Buchstaben A-F, H, J                     0541 501-4048

Buchstagen G, K-O                        0541 501-4647

Buchstaben P-Z, I                          0541 501-4049

Wer kann Schüler-BAföG beantragen?

Grundsätzlich kann Ausbildungsförderung für geleistet werden für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, Berufseinstiegsschule, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, soweit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss sich um eine Vollzeitausbildung handeln.

Unter welchen Voraussetzungen ist der Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10 förderfähig?

Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie nicht mehr bei den Eltern wohnen und eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Sie sind oder waren verheiratet oder leben oder lebten in einer Lebenspartnerschaft,
  • sie leben mit mindestens einem Kind zusammen oder
  • von der Elternwohnung aus ist eine vergleichbare Ausbildungsstätte innerhalb von 2 Stunden Hin- und Rückweg, nicht erreichbar.

Unter welchen Voraussetzungen ist der Besuch einer Berufsfachschule, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, förderfähig?

Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie nicht mehr bei den Eltern wohnen und eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Sie sind oder waren verheiratet oder leben oder lebten in einer Lebenspartnerschaft,
  • sie leben mit mindestens einem Kind zusammen oder
  • von der Elternwohnung aus ist eine vergleichbare Ausbildungsstätte innerhalb von 2 Stunden Hin- und Rückweg, nicht erreichbar.

Unter welchen Voraussetzungen ist der Besuch einer Berufsfachschule oder Fachschule, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, jedoch nach 2 Jahren einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, förderfähig?

Eine solche Ausbildung ist dem Grunde nach dem BAföG förderfähig, vorausgesetzt sie wird in Vollzeit absolviert.

Unter welchen Voraussetzungen ist der Besuch einer Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, förderfähig?

Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie nicht mehr bei den Eltern wohnen und eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Sie sind oder waren verheiratet oder leben oder lebten in einer Lebenspartnerschaft,
  • sie leben mit mindestens einem Kind zusammen oder
  • von der Elternwohnung aus ist eine vergleichbare Ausbildungsstätte innerhalb von 2 Stunden Hin- und Rückweg, nicht erreichbar.

Unter welchen Voraussetzungen ist der Besuch einer Fachschule oder Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, förderfähig?

Eine solche Ausbildung ist dem Grunde nach dem BAföG förderfähig, vorausgesetzt sie wird in Vollzeit absolviert.

Ich besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Habe ich einen Anspruch auf Förderung?

Zur Klärung Ihres Förderanspruchs setzen Sie sie bitte mit uns in Verbindung.

Ist meine Teilzeitausbildung förderfähig?

Nein, nach dem BAföG werden nur Ausbildungen gefördert, die die volle Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch nimmt. Die Voraussetzung der Vollzeitausbildung ist nicht erfüllt, wenn die Ausbildungsbestimmungen z.B. vorsehen, dass Sie – wie zum Teil während des Besuchs der Abendrealschule oder des Abendgymnasiums der Fall ist – nebenbei erwerbstätig sind.

Ich mache ein Praktikum, kann ich hierfür BAföG beantragen?

Ob Sie trotz Praktikum immer noch Anspruch auf volles BAföG haben oder nicht, hängt in erster Linie davon ab, ob Sie ein verpflichtendes oder ein freiwilliges Praktikum absolvieren.

Ein Pflichtpraktikum ist fester Bestandteil Ihres Ausbildungsganges. Während eines Pflichtpraktikums haben Sie Anspruch auf Ausbildungsförderung - unabhängig davon, ob das Praktikum vor oder während der Ausbildung absolviert wird. Wer ein Vorpraktikum absolvieren muss, um zu einem bestimmten Ausbildungsgang zugelassen zu werden, kann auch für diesen Zeitraum eine finanzielle Unterstützung beantragen.

Im Rahmen der Antragstellung geben Sie in Ihrem BAföG-Antrag an, dass für den Ausbildungsgang ein Pflichtpraktikum vorgesehen ist. Ebenfalls anzugeben ist die zu erwartende Praktikumsvergütung.

Gibt es eine Altersgrenze für die Förderung mit BAföG?

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nicht mehr geleistet, wenn die auszubildende Person bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet hat. Es gibt jedoch Ausnahmen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem Amt für Ausbildungsförderung auf.

Wie hoch darf das Vermögen sein, wenn ich Ausbildungsförderung erhalte?

Bis zum Alter von 29 Jahren findet Ihr Vermögen bis zur Höhe von 15.000 € keine Anrechnung auf den zustehenden BAföG-Bedarf. Sind Sie 30 Jahre und älter, bleiben 45.000 € bei der Ermittlung Ihres BAföG-Anspruchs als Vermögen unberücksichtigt. Vermögen, dass über diese Freibetragsgrenzen liegt, ist voll zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen.

Zum Vermögen zählen neben Bar-, Bank- und Sparguthaben und Wertpapieren u.a. auch Kraftfahrzeuge.

Welche Formblätter muss ich im Rahmen der Antragstellung einreichen?

Insgesamt gibt es 8 BAföG-Formblätter. Welche Formblätter Sie brauchen, hängt ganz von Ihrer persönlichen Situation ab. Wenn es sich um Ihren Erstantrag handelt, müssen Sie auf jeden Fall die Formblätter 01-03 ausfüllen. Auf dem Formblatt 01 geben Sie Auskünfte zu Ihrer Person, Ihren Lebensumständen, Einkommen, Vermögen und Ihrem bisherigen Werdegang. Das Formblatt 02 ist bis auf die Angaben zu Ihrer Person und Ausbildung von der Ausbildungsstätte auszufüllen. Da diese Ihnen damit den Besuch der Schule bestätigt, kann die Schule Ihnen dieses Formblatt bei einem Erstantrag frühestens am ersten Schultag aushändigen. Formblatt 03 ist wichtig, da hier die Einkommensangaben der Eltern und des Ehepartners erfasst werden. Die weiteren BAföG-Formblätter sind von Ihnen nur bei Notwendigkeit, bei möglichen Änderungen, oder zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen

Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung?

Welche Unterlagen Sie in Ihrem individuellen Fall für die Antragsstellung einreichen müssen, erfahren Sie während des Online-Antragsprozesses unter BAföG Digital oder entnehmen Sie dem Anhängen zu den jeweiligen Formblättern. Im Online-Antragsprozess kann es darüber hinaus hilfreich sein, weitere Unterlagen zur Hand zu haben, wenn Sie den Antrag bearbeiten. Das kann die Bearbeitungszeit für Sie verkürzen. Zu diesen Unterlagen gehören zum Beispiel:

  • Informationen zu Ihrer Bankverbindung (IBAN und Bankinstitut)
  • ein tabellarischer Lebenslauf mit Informationen zu Ihrem schulischen und beruflichen Werdegang
  • Informationen zu Ihren Vermögensgegenständen (zum Beispiel zu Barguthaben, Bank- und Sparguthaben und zu Eigentum)
  • Informationen zu Ihrer Einkommenssituation während des Bewilligungszeitraums (zum Beispiel Bruttoeinnahmen aus Arbeitsverhältnissen, Praktikumsvergütungen oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)
  • falls sie nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung familienversichert sind: Ihre Steueridentifikationsnummer

Was ist, wenn ich keine Einkommensnachweise meiner Eltern (oder eines Elternteiles) vorlegen kann oder kein Kontakt zu den Eltern oder einem Elternteil besteht?

Die Eltern sind im Rahmen der BAföG-Antragstellung verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu ihrem Einkommen zu machen, sofern kein Anspruch auf sog. elternunabhängiges BAföG besteht.

Die Eltern und/oder der Elternteil werden in der Regel bei einer Antragstellung über BAföG Digital mit dem Link bei BAföG Digital über Ihre Antragstellung informiert und können ihre Angaben ebenfalls digital machen. Alternativ besteht die Möglichkeit das Formblatt 03 als PDF oder in Papierform auszufüllen. Mit diesem Vordruck sollen die Eltern oder der betreffende Elternteil über Ihre Ausbildung oder Ihr Studium informiert und parallel aufgefordert werden, die Unterlagen mit einer angemessenen Frist von 2-4 Wochen zusammen mit den notwendigen Unterlagen an das zuständige BAföG-Amt zu senden. Sofern zu erwarten ist, dass die Eltern bzw. ein Elternteil der Mitwirkungspflicht nicht nachkommen bzw. nachkommt, sollte das Formblatt per Einschreiben (oder mit Zustellnachweis) an die Eltern und/oder den Elternteil geschickt und dem Amt als Nachweis vorgezeigt werden.

Wenn die Eltern bzw. ein Elternteil die Mitwirkung im Rahmen der Antragstellung verweigert, mithin keine Angaben zu seinem Einkommen (auf dem entsprechenden Formblatt) macht bzw. kein Kontakt zu den Eltern oder dem betreffenden Elternteil besteht, sollten Sie unbedingt das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Osnabrück kontaktieren und um Hilfe bitten.

Das Amt wird sich, wenn die Eltern oder der Elternteil nicht reagieren oder nicht mitwirken, selbst mit diesen/diesem in Verbindung setzen und die Unterlagen anfordern.

Sie werden dadurch von dieser Pflicht entlastet. Zudem wird das Amt Sie über die Möglichkeiten eines sog. Vorausleistungsantrags (Formblatt 08) informieren. Den Antrag auf

Vorausleistung können Sie auch über BAföG Digital stellen.

Es fallen keine Gebühren an.

Wann muss ich den BAföG-Antrag stellen?

Sie sollten den Antrag stellen, sobald Ihnen die Aufnahmebestätigung der Schule vorliegt, die Sie besuchen wollen. Handelt es sich um einen Folgeantrag, so stellen Sie diesen bitte spätestens 2 Monate vor Ablauf des vorhergehenden Bewilligungszeitraums, jedoch nicht vor dem 01.04. eines Jahres. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Muss für jedes Schuljahr ein neuer Antrag gestellt werden?

Ja, außer dem Lebenslauf (Anlage zu Formblatt 01) sind sämtliche Formblätter erneut auszufüllen und einzureichen. Die Antragstellung für den Wiederholungsantrag sollte spätestens 2 Monate vor Ablauf des vorhergehenden Bewilligungszeitraums (nicht vor dem 01.04. eines Jahres) erfolgen. Falls keine Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers vorliegen, kann auch das Formblatt 09 - Folgeantrag anstelle des Formblattes 01 verwendet werden.

Wenn heute ein Antrag gestellt wird, wann kann man mit dem Geld rechnen?

Haben Sie alle erforderlichen Unterlagen und Angaben im Rahmen der Antragstellung vorgelegt, können Sie spätestens nach 10 Wochen mit einer Auszahlung von BAföG-Leistungen rechnen. Konnten einzelne Angaben und Unterlagen bis dahin nicht von Ihnen selbst beigebracht werden, erhalten Sie BAföG-Leistungen als Vorschuss oder als Vorausleistung. 

Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden.

Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden.Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.

Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an das BAföG-Amt gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.

Spezielle Hinweise

Ferner liegen die Antragsvordrucke in den Bürgerämtern der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden aus.

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen (auch nicht für den begleitenden Berufsschulunterricht). Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das BMBF gemeinsam mit dem deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 – 20 Uhr zu erreichen.

Bundesministerium für Bildung und Forschung - BAföG

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen (auch nicht für den begleitenden Berufsschulunterricht). Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das BMBF gemeinsam mit dem deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 – 20 Uhr zu erreichen.

Spezielle Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie hier :
 

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Wird BAföG auch rückwirkend gezahlt?

Nein. BAföG wird erst ab dem Monat eines schriftlichen oder elektronischen Antrags (Online-Antrag) gezahlt. Sofern die Ausbildung in diesem Monat bereits begonnen hat, wird der entsprechende Betrag nachgezahlt.

Gibt es noch andere Alternativen zur Finanzierung der Ausbildung?

Sofern Sie bereits eine abgeschlossene Ausbildung haben und sich im Rahmen einer schulischen Ausbildung (Techniker, Technikerin, Erzieher, Erzieherin) weiter qualifizieren möchten, informieren Sie sich bitte auch über eine mögliche Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) bei der NBank (www.NBank.de). Diese Förderung kann in Einzelfällen günstiger sein als eine Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ein bereits gestellter Antrag nach dem BAföG schließt eine Förderung nach dem AFBG für das betreffende Schuljahr aus.

Reichen die Leistungen der Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt nicht aus, besteht ggfs. ein Anspruch auf Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ansprechpartner ist hier das jeweilige Jobcenter an Ihrem Wohnsitz während Ihrer Ausbildung.

Was ist, wenn meine Eltern/ ein Elternteil nicht bereit sind/ist, den im BAföG-Bescheid ausgewiesenen Unterhaltsbetrag nicht an mich zahlen?

In einem solchen Fall können Sie einen Antrag auf Vorausleistung (Formblatt 08) stellen. Dies geht auch über BAföG Digital.

Vorausleistungen werden grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an erbracht, in dem Sie dem Amt für Ausbildungsförderung die maßgeblichen Umstände mitgeteilt und einen Antrag auf Vorausleistungen gestellt haben. Rückwirkend werden Vorausleistungen nur gewährt, wenn Sie dem Amt für Ausbildungsförderung die Verweigerung der Unterhaltsleistungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des BAföG-Bescheides mitteilen und vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Antrag auf Vorausleistung stellen.

Wird Ausbildungsförderung als Vorausleistung geleistet, geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über, das dann in der Regel die Eltern auf Zahlung in Anspruch nimmt.

Wann stelle ich einen Aktualisierungsantrag zum Einkommen meiner Eltern oder meiner Partnerin/meines Partners?

Ist das Einkommen Ihrer Eltern oder Ehe-/Lebenspartner im aktuellen Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in der letzten Einkommenserklärung (Formblatt 03) angegeben wurde, können Sie einen Aktualisierungsantrag (Formblatt 07) stellen. Damit beantragen Sie, dass bei einer Neuberechnung des BAföG-Satzes, das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt wird. Dieses Einkommen kann für das laufende Kalenderjahr prognostiziert werden.

Ist das prognostizierte Einkommen im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger als vor 2 Jahren, so wird dieses Einkommen der Berechnung Ihres Förderbetrages neu zugrunde gelegt. Das Amt für Ausbildungsförderung erlässt einen neuen Bewilligungsbescheid und es werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung mehr Fördermittel bewilligt bzw. der angerechnete Anteil der Eltern oder des Elternteils (bzw. Partners) sinkt ab oder entfällt ganz.

Aufgrund des Vorbehaltes der Rückforderung wird das Amt die Entscheidung für diesen Zeitraum überprüfen, wenn

  • Eltern, ein Elternteil oder Partnerin/Partner dem Amt eine Änderung am prognostizierte Einkommen mitteilen oder
  • das Finanzamt das prognostizierte Einkommen im Kalenderjahr nebst Steuerbelastung ermittelt und beschieden hat.
  • sich im Rahmen der abschließenden Prüfung zu dieser Entscheidung Abweichungen beim Einkommen der Eltern, des Elternteils oder Partners ergeben. In diesen Fällen muss man ggf. mit einer Rückforderungvon Fördermitteln durch das BAföG Amt

Hinweis:

Wurde aufgrund eines Aktualisierungsantrages vorläufig ein höherer BAföG-Betrag bewilligt und ändern sich die Einkommensverhältnisse in diesem oder dem nachfolgenden Zeitraum bei den Eltern, dem Elternteil oder Partner/Partnerin positiv, so muss dies immer dem BAföG-Amt mitgeteilt werden (§47 Abs.4 BAföG i.V.m §60 Abs.1 Nr.2 SGB I).

Rechtsgrundlage: §24 Abs.3 BAföG