Beihilfen für Impfstoffe und/oder Impfungen gegen Q-Fieber für Rinder, Schafe oder Ziegen beantragen
Beihilfen für Impfstoffe und/oder Impfungen gegen Q-Fieber für Rinder, Schafe oder Ziegen beantragen
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- Die Niedersächsische Tierseuchenkasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für den Impfstoff gegen QFieber
- Ein Antrag auf die Leistung ist über die zuständige kommunale Veterinärbehörde an die Tierseuchenkasse zu stellen
- Die Antragstellung hat vor der Verwendung des Impfstoffes zu erfolgen.
- Die Leistung wird nur gewährt, wenn die Tiere fristgerecht bei der Tierseuchenkasse gemeldet wurden, die Beiträge korrekt gezahlt wurden und ein PCRNachweis des Erregers des LAVES oder der LUFA NordWest vorliegt.
- Die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorgaben ist Voraussetzung für die Übernahme der Kosten
- Zuständig: kommunale Veterinärbehörde
Leistungsbeschreibung
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse beschafft den Impfstoff gegen Q-Fieber, wenn bei Ihren Rinder, Schafen oder Ziegen der Erreger des Q-Fiebers, Coxiella burnetii durch eine positive PCR-Untersuchung festgestellt wurde. Sie können dann über die zuständige kommunale Veterinärbehörde einen Antrag auf die Kostenübernahme stellen. Von dort aus wird der Antrag an die Tierseuchenkasse geschickt, die innerhalb weniger Tage über die Beschaffung des Impfstoffs entscheidet.
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf die Kostenübernahme für den Q-Fieber-Impfstoff können Sie nur über die für den Ort Ihrer Tierhaltung zuständigen kommunale Veterinärbehörde stellen.
- Dort erhalten Sie das entsprechende Formular.
- Die kommunale Veterinärbehörde nimmt zu dem Antrag Stellung und sendet ihn an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
- Bei der Tierseuchenkasse wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, ob ein Anspruch auf die Leistungen besteht und wenn ja, wie hoch die Leistung ist.
- Der Impfstoff wird von der Tierseuchenkasse beim Hersteller bestellt und von dort direkt an die Praxis Ihres Haustierarztes bzw. Ihrer Haustierärztin versandt.
- Die Bezahlung der Rechnung für den Impfstoff erfolgt durch die Tierseuchenkasse. Sie erhalten darüber einen Bescheid.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Region Hannover.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur dann, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die daraus ermittelten Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Außerdem muss die Infektion Ihres Rinder-, Schaf- oder Ziegenbestandes mit dem Erreger des Q-Fiebers (Coxiella burnetii) in einem staatlichen Untersuchungsinstitut mittels PCR nachgewiesen worden sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Positives Q-Fieber PCR-Ergebnis eines staatlichen Untersuchungsinstituts
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Frage, ob die Tierhalterin oder der Tierhalter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten hat. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 1 Jahr.
Rechtsgrundlage
- §§ 11 bis 15 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Satzung über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung Tierseuchenkasse)
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse (Beitragssatzung)
- §§ 11 to 15 of the Implementation Act to the Animal Health Act (AGTierGesG)
- Statute on the granting of aid (Statute of the Animal Health Fund)
- Statute on the levying of contributions to the Animal Disease Fund (Contribution Statute)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsische Tierseuchenkasse