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Beihilfen für Impfstoffe und/oder Impfungen gegen Q-Fieber für Rinder, Schafe oder Ziegen beantragen


Leistungsbeschreibung

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse beschafft den Impfstoff gegen Q-Fieber, wenn bei Ihren Rinder, Schafen oder Ziegen der Erreger des Q-Fiebers, Coxiella burnetii durch eine positive PCR-Untersuchung festgestellt wurde. Sie können dann über die zuständige kommunale Veterinärbehörde einen Antrag auf die Kostenübernahme stellen. Von dort aus wird der Antrag an die Tierseuchenkasse geschickt, die innerhalb weniger Tage über die Beschaffung des Impfstoffs entscheidet.

Einen Antrag auf die Kostenübernahme für den Q-Fieber-Impfstoff können Sie nur über die für den Ort Ihrer Tierhaltung zuständigen kommunale Veterinärbehörde stellen.

  • Dort erhalten Sie das entsprechende Formular.
  • Die kommunale Veterinärbehörde nimmt zu dem Antrag Stellung und sendet ihn an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
  • Bei der Tierseuchenkasse wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, ob ein Anspruch auf die Leistungen besteht und wenn ja, wie hoch die Leistung ist.
  • Der Impfstoff wird von der Tierseuchenkasse beim Hersteller bestellt und von dort direkt an die Praxis Ihres Haustierarztes bzw. Ihrer Haustierärztin versandt.
  • Die Bezahlung der Rechnung für den Impfstoff erfolgt durch die Tierseuchenkasse. Sie erhalten darüber einen Bescheid.

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Region Hannover.

Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur dann, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die daraus ermittelten Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Außerdem muss die Infektion Ihres Rinder-, Schaf- oder Ziegenbestandes mit dem Erreger des Q-Fiebers (Coxiella burnetii) in einem staatlichen Untersuchungsinstitut mittels PCR nachgewiesen worden sein.

Positives Q-Fieber PCR-Ergebnis eines staatlichen Untersuchungsinstituts

Gebühr: kostenfrei

keine

verwaltungsgerichtliche Klage

Niedersächsische Tierseuchenkasse