Kraftfahrzeug Meldung technische Änderung
Kraftfahrzeug Meldung technische Änderung
Textblöcke ein-/ausklappenKFZ: Technische Änderung
Leistungsbeschreibung
Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) begutachtet werden:
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Änderung der Fahrzeugart
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Änderung von Hubraum oder Leistung
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Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
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Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
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Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
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Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
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Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
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Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
Diese technischen Änderungen müssen von der zuständigen Stelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.
Verfahrensablauf
Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, SAVAG) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem TÜV-Bericht vermerkt.
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Im Landkreis Osnabrück wird die Zulassung in den nachfolgend genannten zehn Zulassungsstellen im Kreisgebiet angeboten:
- Außenstelle des Landkreises Osnabrück in Bersenbrück
- Stadt Bramsche,
- Stadt Georgsmarienhütte,
- Stadt Melle,
- Samtgemeinde Artland,
- Samtgemeinde Fürstenau,
- Gemeinde Bad Essen,
- Gemeinde Bohmte
- Gemeinde Wallenhorst
- Kreishaus.
Eine Übersicht über die verschiedenen Zulassungsstellen im Landkreis Osnabrück finden Sie hier:
https://www.landkreis-osnabrueck.de/der-landkreis/kreisverwaltung/aussenstellen/zulassungsstellen
Voraussetzungen
- Fahrzeug ist bereits zugelassen
- technische Veränderungen wurden vorgenommen
- z. B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches
- Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.
- Vorführung des Fahrzeugs bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- bei technischer Änderung
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Zulassungsbescheinigung Teil II
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Zulassungsbescheinigung Teil I
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Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)
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Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
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Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU)
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bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung
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- bei Änderung der Schadstoffklasse
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Zulassungsbescheinigung Teil II
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Zulassungsbescheinigung Teil I
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Einbaubescheinigung der Werkstatt
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Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem
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- bei Nachrüstung des Katalysators (KAT)
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Zulassungsbescheinigung Teil II
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Zulassungsbescheinigung Teil I
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Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau eine amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
AG Kommunenredaktion