Anzeige gem. § 49 WHG für einen Erdaufschluss (Brunnen)
Anzeige gem. § 49 WHG für einen Erdaufschluss (Brunnen)
Erdaufschluss (Brunnen)
Leistungsbeschreibung
Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden. Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:
- Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
- Bohrungen nach Lagerstättengesetz
- Bohrungen nach Bundesberggesetz
Verfahrensablauf
nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück. Die Bohrungen sind über das Online-Formular beim Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachen anzuzeigen. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück erhält die Anzeige automatisch zur weiteren Bearbeitung.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Daten sind in das Online-Formular einzugeben.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel vier Wochen.
Anträge / Formulare
nicht angegeben