Wohngeld
Wohngeld
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Es wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Haushaltsgröße, das Einkommen aller Haushaltsmitglieder und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.
Die wohngeldfähige Miete umfasst die Kaltmiete sowie die kalten Betriebskosten. Die Umlage für Heizung und Warmwasser gehört nicht zu der wohngeldfähigen Miete.
An wen muss ich mich wenden?
Das Wohngeld beantragen Sie bei Ihrer Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise zum Einkommen
- Nachweis zur Miete oder Belastung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Rechtsgrundlage
- Wohngeldgesetzt (WoGG)
- Wohngeldverordnung
Was sollte ich noch wissen?
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Weiterführende Informationen zum Wohngeld finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:
Ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie mit Hilfe des Wohngeld-Plus-Rechners prüfen:
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung