Angelegenheiten der Heimatvertriebene und Spätaussiedler


Heimatvertriebene/Spätaussiedler

Leistungsbeschreibung


Heimatvertriebene sind Personen, die als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ihren Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatten und diesen im Zusammenhang mit Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren haben.

Spätaussiedler sind Angehörige deutscher Minderheiten aus den Staaten Ost- und Südosteuropas sowie den Republiken der ehemaligen Sowjetunion. Wegen der ihnen insbesondere als Folge des Zweiten Weltkrieges zugefügten Leiden sieht es die Bundesrepublik Deutschland als ihre historische Verpflichtung an, diese Menschen in Deutschland aufzunehmen. Die größte Zahl der Spätaussiedler kommt aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion.

Das Grenzdurchgangslager Friedland ist die einzige Erstaufnahmeeinrichtung in Deutschland für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen. Von der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes werden sie nach der Ankunft registriert und auf die Bundesländer verteilt.

Die Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Weiterleitung erfolgt durch das Grenzdurchgangslager Friedland -Niedersächsisches Zentrum für Integration-

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Bundesverwaltungsamt in der Außenstelle Bramsche.

Auskünfte zu den Altfällen in Niedersachsen erteilen zudem der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Region Hannover, die Stadt Göttingen sowie die große selbständige Stadt. Außerdem können Sie sich an den Landesbeauftragten für Heimatvertriebene und Spätaussiedler wenden.

Spezielle Hinweise

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)

Am 14. Sept. 2013 sind Neuregelungen im Bundesvertriebenengesetz in Kraft getreten, die die Anerkennung als Spätaussiedler erleichtern. Auch eine nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Kindern in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, ohne dass ein Härtefall vorliegen muss, wird durch die Gesetzesänderung ermöglicht.

Für die Umsetzung des Bundesvertriebenengesetzes ist mittlerweile zentral das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Ihre Anträge richten Sie bitte an das BVA, das Sie unter

Telefon: 0228 99 358 - 9192

Telefax: 0228 99 358 - 9361

E-Mail: spaetaussiedler@bva.bund.de

erreichen können.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsiches Ministerium für Inneres und Sport

Kontakt

  • Fachdienst 2 - Abt. 2.2 Fachaufsicht

Kontaktpersonen


  • Herr Görlich