Verkehrsraumeinschränkung: Genehmigung


Verkehrsraumeinschränkung

Leistungsbeschreibung


Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen.

Siehe auch: Baustellenanordnungen sowie Erlaubnisse und Ausnahmen nach der StVO

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt. Die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt gibt Auskunft, in welche Genehmigungszuständigkeit das Vorhaben einzuordnen ist.

Zuständige Stelle


Spezielle Hinweise

Im Landkreis Osnabrück haben die folgenden Städte, Gemeinden und Samtgemeinden eigene Straßenverkehrsbehörden:

Stadt Bramsche,

Stadt Georgsmarienhütte,

Stadt Melle,

Gemeinde Wallenhorst,

Samtgemeinde Artland,

Samtgemeinde Bersenbrück

Für das restliche Kreisgebiet ist der Landkreis Osnabrück zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anträge / Formulare


Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe / im sozialen Dienst Tätige / Handelsvertreter
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Baustellen / Baumaßnahmen nach § 45 Abs. 6 StVO

Kontakt

  • Fachdienst 5 - Abt. 5.4 Verkehrslenkung und -überwachung

Kontaktpersonen


  • Frau Jaschke
  • Herr Herz