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Tierseuche Anzeige

Leistungsbeschreibung

Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

 

Bei Vorliegen eines Verdachts auf eine Tierseuche rufen Sie uns bitte sofort an:

Telefon während der Sprechzeiten: 0541 501-2183  (Sekretariat)

Telefon außerhalb der Sprechzeiten: 0541-500305112 (Notfallnummer)

Wenn im Notfall eine telefonische Meldung nicht möglich sein sollte, dann reichen Sie bitte die "Tierseuchenverdachtsmeldung" ein.

Spezielle Hinweise

Bei Vorliegen eines Verdachts auf eine Tierseuche rufen Sie uns bitte sofort an:

Telefon während der Sprechzeiten: 0541 501-2183  (Sekretariat)

Telefon außerhalb der Sprechzeiten: 0541-500305112 (Notfallnummer)

Wenn im Notfall eine telefonische Meldung nicht möglich sein sollte, dann reichen Sie bitte die "Tierseuchenverdachtsmeldung" ein.

Folgende Angaben sind bei einer Anzeige hilfreich:

  • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere
  • Besitzer der Tiere
  • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
  • Wurden Tiere gekauft oder verkauft?

Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern, z. B. Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen.

Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Stelle untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z. B. Quarantäne) getroffen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen keine Gebühren an.

Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

Amtliche Sektion, Anmeldung
Tierseuchenverdachtsmeldung

Nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und der Tierseuchenkasse mindestens jährlich die Anzahl der gehaltenen Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet wird und der jährliche Beitrag bezahlt wurde.

 

Der Antrag auf Amtliche Sektion ist bitte nur nach vorheriger Absprache mit dem Veterinärdienst zu stellen. 

Spezielle Hinweise

Der Antrag auf Amtliche Sektion ist bitte nur nach vorheriger Absprache mit dem Veterinärdienst zu stellen. 

Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal