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Tiergehege Anzeige

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.
Keiner Anzeige bedürfen
•    Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten und keine invasiven Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
•    Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
•    Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
•    Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.27. an.

Spezielle Hinweise

Näheres entnehmen Sie bitte § 43 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz