BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Tiergehege Anzeige

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.
Keiner Anzeige bedürfen
•    Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten und keine invasiven Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
•    Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
•    Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
•    Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden

nicht angegeben

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

nicht angegeben

nicht angegeben

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.27. an.

nicht angegeben

Spezielle Hinweise

Näheres entnehmen Sie bitte § 43 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz