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Schuleingangsuntersuchung


Leistungsbeschreibung

Der Wechsel vom Kindergarten in die Grundschule markiert einen bedeutenden Schritt, der sowohl für Kinder als auch für ihre Eltern von großer Bedeutung ist. Unser Ziel ist es, jedem Kind einen bestmöglichen Start in die Schulzeit zu ermöglichen.

Während der gesetzlich vorgeschriebenen Schuleingangsuntersuchungen wird der Entwicklungs- und Gesundheitszustand aller schulpflichtigen Kinder ärztlich untersucht. Dabei werden wichtige schulbezogene Stärken und Schwächen identifiziert und die Eltern werden entsprechend beraten.

Zur Vorbereitung der Schuleingangsuntersuchung benötigen wir vorab einige wichtige Informationen. Bitte wählen sie hierzu rechts das grüne Feld mit dem Titel Anmeldung zur Schuleingangsuntersuchung an.

Weitere wichtige Informationen zur Schuleingangsuntersuchung erhalten Sie hier auf dieser Seite.

Welche Kinder werden eingeladen?

Alle "schulpflichtigen" Kinder werden von uns eingeladen (alle, die bis zum 01. Oktober des nächsten Schuljahres sechs Jahre alt sind); Kinder die zwischen dem 02. Juli und dem 01. Oktober sechs Jahre alt werden, haben allerdings die Möglichkeit, auf Wunsch der Eltern erst im darauffolgenden Jahr eingeschult zu werden (sogenannte Flexi-Regelung, die Entscheidung der Eltern ist bis 01.05. erforderlich). Die Schuleingangsuntersuchung findet dann trotzdem vor dem frühestmöglichen Einschulungstermin statt, da auch diese Kinder als schulpflichtig gelten. Wird in der Schuleingangsuntersuchung die Schulfähigkeit festgestellt, so muss im darauffolgenden Jahr keine weitere Schuleingangsuntersuchung durchgeführt werden. Wichtig: Die um ein Jahr hinausgezögerte Einschulung der Flexi-Kinder ist keine "Rückstellung" vom Schulbesuch!

 

Was wird in der Schuleingangsuntersuchung gemacht?

Es werden ein Hör-und ein Sehtest durchgeführt und die Körpergröße sowie das Gewicht des Kindes gemessen.

Es wird ein standardisiertes sozialpädiatrisches Entwicklungsscreening durchgeführt mit unterschiedlichen Aufgaben zur Überprüfung der sprachlichen, motorischen und kognitiven Kompetenzen, des Zahlen- und Mengenverständnisses sowie des Verhaltens.

Die Untersuchung wird in ihrem Beisein durchgeführt.

Sollte hierbei ein Förderbedarf festgestellt werden, erhalten Sie in einem abschließenden Gespräch Empfehlungen und weiterführende Informationen.

Link Erklärvideo

 

Wie bekomme ich einen Termin?

Sie erhalten eine schriftliche Einladung zur Schuleingangsuntersuchung.

 

Wo findet die Schuleingangsuntersuchung statt?

Die Schuleingangsuntersuchung findet direkt in den Kindergärten oder in den Untersuchungsräumen des Gesundheitsdienstes für Landkreis und Stadt Osnabrück (Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück bzw. Markt 7, 49593 Bersenbrück) statt.

In dem Einladungsschreiben zur Schuleingangsuntersuchung ist der Ort, an dem die Untersuchung stattfindet, angegeben.

 

Was passiert nach der Schuleingangsuntersuchung mit den Ergebnissen?

Die Schulen erhalten aus der Untersuchung nur die direkt schulrelevanten Befunde sowie eine Empfehlung bezüglich der Schulfähigkeit des Kindes. Ihnen wird mitgeteilt, welche Informationen die Schule erhält. Nach Abschluss der Untersuchungen ist das Gesundheitsamt außerdem verpflichtet eine Gesundheitsberichterstattung durchzuführen. Die Daten werden hierfür anonymisiert erfasst und ausgewertet. Die Ergebnisse fließen in die Planung und Umsetzung von Projekten ein, um die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu fördern und Erkrankungen zu verhindern.

  • Ausgefüllter Fragebogen „Anmeldung Schuleingangsuntersuchung“, der auf dieser Seite oben rechts hinter dem grünen Auswahlfeld abrufbar ist
  • Gelbes Untersuchungsheft
  • Impfausweis
  • Unterlagen über Erkrankungen des Kindes, sofern erforderlich

Es fallen keine Gebühren an.

Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist gemäß § 56 Niedersächsisches Schulgesetz in Verbindung mit § 5 Niedersächsisches Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtend. Die Untersuchung dient dem Schutz und der Förderung der Gesundheit von Kindern.

Die Erhebung des Impfschutzes ist gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz bei Erstaufnahme in die erste Klasse verpflichtend.

Die Gesundheitsberichterstattung erfolgt auf der Grundlage von § 8 Niedersächsisches Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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