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Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch


Hohe Auslastung

Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund erheblich gestiegener Antragszahlen zu längeren Bearbeitungszeiten kommt. Bitte sehen Sie von wiederholten Anfragen zum Stand Ihres Einbürgerungsverfahrens ab. Wir werden uns unaufgefordert bei Ihnen melden (E-Mail, telefonisch oder Brief).

Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts - Information zum neue StAG Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.
Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft getreten und hat einige Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vorgenommen.

Ein zentraler Punkt der gesetzlichen Neuregelung ist die Ermöglichung der Mehrstaatigkeit. Wer künftig die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und eingebürgert wird, muss seine Heimatstaatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.

Eine Einbürgerung ist zudem bereits nach fünf statt bisher acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland möglich.

Hinzugekommen ist außerdem, dass man sich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen muss.

Für ehemalige Gastarbeiter (Anwerbestopp 1973), die aufgrund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der BRD oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die DDR eingereist sind (Nachweisepflicht), sind Ausnahmeregelungen in Bezug auf Sprachkenntnisse und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland entwickelt worden.

 

Leistungsbeschreibung

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Ansonsten besitzen Ausländer gemäß § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie seit fünf Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Weitere zwingend zu erfüllende Voraussetzungen sind:

  1. Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit
  2. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
  3. EU-Freizügigkeit oder Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis außer für die in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 und 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgeführten Aufenthaltszwecken
  4. Sicherstellung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  5. Straffreiheit
  6. mindestens deutsche Sprachkenntnisse des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und
  7. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren im Inland aufhalten.

Neben der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG gibt es auch noch die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG sowie die Einbürgerung für besondere Personengruppen nach § 9 StAG.

Spezielle Hinweise
Wenn Menschen sich dazu entschließen die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen zu wollen, d.h. sich einbürgern zu lassen, ist das ein tolles Signal und eröffnet Ihnen viele Möglichkeiten!

Wussten Sie, dass Sie durch die Einbürgerung u.a. Bürger/in der Europäischen Union werden? Dadurch genießen Sie Freizügigkeit innerhalb Europas und können zudem auch visumsfrei in viele Länder außerhalb der EU reisen.

Einen Termin zur Antragsabgabe können Sie unter: Onlineterminvereinbarung Ausländerbehörde | Landkreis Osnabrück vereinbaren.

  1. Ausgefülltes Antragsformular (herunterladbar unten unter „Dokumente“)
  2. Datenschutzerklärung (herunterladbar unten unter „Dokumente“)
  3. Loyalitätserklärung (herunterladbar unten unter „Dokumente“)
  4. Identitätsdokument mit beglaubigter deutscher Übersetzung und falls notwendig mit Legalisation und Apostille (Reisepass, ID-Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Personenregisterauszug, Familienregisterauszug)
  5. Gültiger Aufenthaltstitel oder bestehendes EU-Freizügigkeitsrecht
  6. Gültiger Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung (herunterladbar unten unter „Dokumente“)
  7. Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  8. Rentenversicherungsverlauf
  9. Sprachzertifikat min. Niveau B1 oder Schul-/Abschlusszeugnisse
  10. Zertifikat über bestandenen Einbürgerungstest oder Schul-/Abschlusszeugnisse
  11. Aktuelle Haushalts- bzw. Wohnbescheinigung oder Meldebescheinigung der Wohnortgemeinde
  12. Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
  13. EC-Karte zur Gebührenzahlung

Sollten Sie von bestehenden Ausnahmeregelungen Gebrauch machen wollen, werden folgende weitere Unterlagen benötigt:

  1. fachärztliche Bescheinigungen, Diagnosen, Gutachten und Atteste zu körperlichen, geistigen oder sonstigen Krankheiten und Behinderungen mit Bezugnahme auf Unmöglichkeit der Erfüllung der Sicherstellung des Lebensunterhalts oder der sprachlichen Voraussetzungen
  2. Nachweis Gastarbeiter, die aufgrund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der BRD oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die DDR eingereist sind

Gemäß § 38 StAG wird für die Einbürgerung pro Person eine Gebühr von 255 Euro erhoben. Für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes hat, ermäßigt sich die Gebühr auf 51 Euro. Sofern ein minderjähriges Kind selbstständig und nicht zusammen mit den Eltern eingebürgert wird, beträgt die Gebühr hier ebenfalls 255 Euro.

Für die Ablehnung des Einbürgerungsantrages wird gemäß § 38 StAG in Verbindung mit § 11 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) eine Verwaltungsgebühr von 75% der Einbürgerungsgebühr festgesetzt. Für den Fall, dass der Antrag vor der Ablehnung schriftlich zurückgenommen wird, würde lediglich eine Verwaltungsgebühr von 25% der Einbürgerungsgebühren festgesetzt werden.

Gemäß § 10 Abs. 1 StAG ist eine Einbürgerung erst möglich, wenn sie seit fünf Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren im Inland aufhalten.

§ 4 Staatangehörigkeitsgesetz (Erwerb durch Geburt)
§ 8 Staatangehörigkeitsgesetz (Ermessenseinbürgerung)
§ 9 Staatangehörigkeitsgesetz (Einbürgerung besonderer Personengruppen)
§ 10 ff. Staatangehörigkeitsgesetz (Anspruchseinbürgerung)

Spezielle Hinweise

Für die Einbürgerung wird der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau B 1 verlangt ("Deutsch-Test für Zuwanderer"). In den von der Volkshochschule angebotenen und verpflichtenden Vorbereitungsabenden für den Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) werden Hinweise zum Umgang mit dem Prüfungsverfahren vermittelt. Zudem sind Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie über die Lebensverhältnisse in Deutschland nachzuweisen ("Einbürgerungstest"). Dieser Test kann auch ohne vorherige Teilnahme an einem Vorbereitungsseminar abgelegt werden. Der Einbürgerungstest beinhaltet 33 Fragen, von denen 17 Fragen richtig beantwortet werden müssen. Wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt, braucht an diesem Test nicht teilzunehmen.

Informationen zu dem "Deutsch-Test für Zuwanderer" und zum "Einbürgerungstest" erhalten Sie unter der Telefonnummer 0541 501-3090.

Spezielle Hinweise
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