Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Textblöcke ein-/ausklappenModernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts - Information zum neue StAG Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass weitere Auskünfte zum Inhalt oder zur Umsetzung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes aktuell noch nicht erteilt werden können.
Auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums erfahren Sie Einzelheiten zu den Änderungen. BMI - Alle Meldungen - Neues Staatsangehörigkeitsrecht tritt in Kraft (bund.de)
Einbürgerungen erfolgen gemäß der aktuell gültigen Gesetzeslage.
Hohe Auslastung
Aufgrund aktuell sehr hoher Antragszahlen berücksichtigen Sie bitte, dass die Bearbeitung des Einbürgerungsantrages derzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt. Sobald Ihr Antrag in Bearbeitung ist, wird sich die Einbürgerungsbehörde unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.
Leistungsbeschreibung
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.
Wenn Menschen sich dazu entschließen die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen zu wollen, d.h. sich einbürgern zu lassen, ist das ein tolles Signal und eröffnet Ihnen viele Möglichkeiten!
Wussten Sie, dass Sie durch die Einbürgerung u.a. Bürger/in der Europäischen Union werden? Dadurch genießen Sie Freizügigkeit innerhalb Europas und können zudem auch visumsfrei in viele Länder außerhalb der EU reisen.
Maßgeblich für Ihre Einbürgerung ist die sogenannte Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) . Danach müssen Sie neben den gesetzlichen Vorgaben, einen schriftlichen Antrag stellen (s. u.) und folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen:
1. Geburtsurkunde (bei ausländischen Urkunden mit beglaubigter deutscher Übersetzung); bei türkischen Staatsangehörigen Nüfus.
2. Heiratsurkunde :
a) Im Ausland geheiratet: Ausländische Original und beglaubigte deutsche Übersetzung
b) Im Inland geheiratet: Heiratsurkunde oder Familienbuch
3. Gültiger Pass
4. Aktuelle Haushaltsbescheinigung der Wohnortgemeinde (bei Einzelpersonen reicht eine Meldebescheinigung)
5. Arbeitgeberbescheinigung und die letzten drei Gehaltsabrechnungen (beider Ehegatten)
Bei Selbständigen: Steuerbescheid, Bestätigung des Steuerberaters
6. Rentenversicherungsverlauf (beider Ehegatten)
Bei Selbständigen: Nachweis der Alterssicherung
7. Mietvertrag oder Grundbuchauszug
8. Ein aktuelles Lichtbild
9. Nachweis der Deutschkenntnisse (Hauptschulabschluss; 4-jähriger Besuch einer deutschen Schule – Zeugnisse 1. u. 2 Halbjahr, Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung, Gesellenbrief oder aber Vorlage des „Zertifikates Deutsch“) - siehe auch unter dem Punkt: "Was sollte ich noch wissen?".
10. Schulzeugnisse der letzten vier Jahre sowie eine aktuelle Schulbescheinigung
Bei den Formularen finden Sie eine Checkliste, in der alle erforderlichen Unterlagen aufgeführt sind.
Bitte beachten Sie:
Voraussetzung für eine Antragsstellung ist ein mindestens 8-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt (mit Integrationskurs 7 Jahre, ggf. 6 Jahre bei besonderer Integrationsleistung) und der derzeitige Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sowie die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit.
Neben der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG gibt es auch noch die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG und die Einbürgerung für besondere Personengruppen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Vereinbaren Sie gerne vor Antragsstellung ein persönliches Beratungsgespräch. Aus der Erfahrung können bei einem Beratungsgespräch viele Fragen und Unklarheiten vorab geklärt werden.
Einen Termin können Sie unter der 0541-501-7000 oder online unter: https://www.landkreis-osnabrueck.de/service-digital/terminvereinbarungen/auslaenderbehoerde vereinbaren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bemerkungen
Für die Einbürgerung wird der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau B 1 verlangt ("Deutsch-Test für Zuwanderer"). In den von der Volkshochschule angebotenen und verpflichtenden Vorbereitungsabenden für den Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) werden Hinweise zum Umgang mit dem Prüfungsverfahren vermittelt. Zudem sind Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie über die Lebensverhältnisse in Deutschland nachzuweisen ("Einbürgerungstest"). Dieser Test kann auch ohne vorherige Teilnahme an einem Vorbereitungsseminar abgelegt werden. Der Einbürgerungstest beinhaltet 33 Fragen, von denen 17 Fragen richtig beantwortet werden müssen. Wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt, braucht an diesem Test nicht teilzunehmen.
Informationen zu dem "Deutsch-Test für Zuwanderer" und zum "Einbürgerungstest" erhalten Sie unter der Telefonnummer 0541 501-3090.