Ausländerangelegenheiten
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Leistungsbeschreibung
Rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus Internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im Nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet.
Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Wo ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten.
Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.
Integration ist Recht und Pflicht der auf die Dauer hier lebenden Ausländer. Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt.
Die Voraussetzungen und Eckpunkte für Ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hängen aufgrund der Komplexität des Ausländerrechts entscheidend davon ab, ob Sie:
a). Bürger der Europäischen Union (EU),
b). des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder
c). der Schweiz sind,
d). aus einem anderen Land stammen (Drittstaatangehöriger) oder
e). als Spätaussiedler zuwandern möchten.
Fallen Sie unter die Buchstaben a) bis c), dann genießen Sie in der Europäischen Union Freizügigkeit.
Als Drittstaatangehöriger ist es deshalb für Sie von Nöten, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor der Einreise in das Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel zu verfügen.
Für türkische Staatsangehörige gilt das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (AAH – ARB 1/80).
Die verschiedenen Aufenthaltstitel können Sie der folgenden Auflistung entnehmen.
- Visum (siehe Besuchsaufenthalte) nach § 6 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG
Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
Erlaubnis Daueraufenthalt EU nach § 9a AufenthG
Blaue Karte EU nach § 19a AufenthG
Merken Sie sich bitte, dass die Duldung nach § 60a AufenthG kein Aufenthaltstitel ist, sondern nur die Aussetzung der Abschiebung bedeutet. Als Duldungsinhaber/in sind Sie grundsätzlich aufgefordert, freiwillig auszureisen und das Bundesgebiet zu verlassen.
Die allgemeinen Voraussetzungen, die Sie für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen müssen, sind in § 5 AufenthG beschrieben. Sie müssen:
Nach § 3 AufenthG müssen Sie im Besitz eines anerkannten und gültigen Pass sein.
Sie müssen Ihren Lebensunterhalt selber sicherstellen können (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG).
Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
Es dürfen keine Ausweisungsgründe gegen Sie vorliegen (vgl. §§ 53 ff. AufenthG).
Sie dürfen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen oder eine Gefährdung darstellen.
Die Visumspflicht muss erfüllt sein.
Es dürfen keine Versagungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 4 AufenthG .
Merken Sie sich bitte auch, dass es neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen immer auch auf den Einzelfall bezogen spezielle Erteilungsvoraussetzungen geben kann.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen möchten, müssen Sie die Antragserfordernis nach § 81 Abs. 1 AufenthG beachten, d.h., dass Sie einen schriftlichen Antrag bei uns, Ihrer Abteilung Integration und Ausländer des Landkreises Osnabrück stellen müssen.
Antragsstellung und Fiktionswirkung
Sodann Sie einen Antrag gestellt haben, unterliegen Sie der Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG . Danach sind Sie während des Antragsverfahrens dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zeitnah einzureichen und die Behörde über Änderungen Ihrer Lebenssituation eigenständig in Kenntnis zu setzen, sofern diese Auswirkungen auf Ihr Antragsverfahren haben könnten. Nach Abgabe Ihres Antrages und für die Zeit der Antragsbearbeitung wird erhalten Sie eine sogenannte Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG , die Ihnen durch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt wird.
Fiktion bedeutet, dass Ihnen nach Antragstellung und für die Zeit Ihres Antragsverfahrens, unabhängig der Entscheidung über Ihr Verfahren, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht erteilt wird, damit Sie sich in der Bundesrepublik Deutschland ausweisen können.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Aufenthalt, egal ob befristet oder unbefristet, immer an einen oder mehrere Aufenthaltszwecke gebunden ist. Den Aufenthaltszweck geben Sie bei Ihrer Antragsstellung an. Die verschiedenen Aufenthaltszwecke nach dem AufenthG haben wir einmal für Sie aufgelistet:
Gründe des Studiums, der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit (§§ 16 ff. AufenthG)
Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22 ff. AufenthG)
Familiäre Gründe (§§ 27 ff. AufenthG)
- Besondere Aufenthaltsrechte nach den §§ 37,38 und 38a AufenthG
B itte beachten Sie, ganz gleich über welchen Aufenthaltstitel Sie verfügen, dass dieser Aufenthaltstitel immer rechtzeitig verlängert werden muss. Ein Aufhalten im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne einen gültigen Aufenthaltstitel kann für Sie weitreichende negative Konsequenzen nach sich ziehen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt sowie der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen.
Hinweis:
Auf dieser Seite können wir nicht alle Details und mögliche Konstellationen der einzelnen Aufenthaltstitel darstellen. Für weitere Informationen oder für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Integration und Ausländer unter der angegebenenTelefonnummer oder online über das Kontaktformular .
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter die spezielleren Vorschriften zurückzutreten hat.
Als speziellere Vorschriften kommen z.B. in Betracht:
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreiZügG/EU)
- Asylgesetz (AsylfG)
- Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)
- Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (SkAufG)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie auf der folgenden Internetseite:
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport