BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen


Ausfuhrkennzeichen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie manchmal ein Ausfuhrkennzeichen. Dies gilt in folgenden Fällen:

  • Ihr Fahrzeug ist
    • zulassungspflichtig, wurde aber außer Betrieb gesetzt
    • zulassungsfrei und kennzeichenpflichtig, aber noch ohne Kennzeichen

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug

  • aus eigener Triebkraft oder
  • als Anhänger ins Ausland überführen möchten.   

Mit dem Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie Fahrzeugdokumente und auf Wunsch einen internationalen Zulassungsschein. Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und das Fahrzeug benötigt in diesem Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung. Beides ist zeitlich begrenzt für die Überführung des Fahrzeugs gültig.

Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichens bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Im Landkreis Osnabrück wird die Zulassung in den nachfolgend genannten sieben Zulassungsstellen im Kreisgebiet  angeboten:

- Außenstelle des Landkreises Osnabrück in Bersenbrück

- Stadt Bramsche,

- Stadt Georgsmarienhütte,

- Stadt Melle,

- Samtgemeinde Artland,

- Gemeinde Wallenhorst

- Kreishaus.

Eine Übersicht über die verschiedenen Zulassungsstellen im Landkreis Osnabrück finden Sie hier:

https://www.landkreis-osnabrueck.de/der-landkreis/kreisverwaltung/aussenstellen/zulassungsstellen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Bitte beachten Sie, das Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden soll, vorgeführt werden müssen.

  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug, die Versicherung ist auf ein Jahr befristet
  • Nachweis, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr tauglich ist:
    •  gültige Prüfplakette durch absolvierte Hauptuntersuchung (HU)
    •  gegebenenfalls Abgasuntersuchung (AU)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, auch als Fahrzeugschein bekannt
  • gegebenenfalls einen Internationalen Zulassungsschein für Ihr Fahrzeug

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Geltungsdauer: 1 TAG - 1 JAHR
Das Ausfuhrkennzeichen und die damit einhergehende Zulassungsbescheinigung Teil II sind zeitlich begrenzt und gelten nur für die Zeit der Überführung des Fahrzeugs. Die höchstmögliche Geltungsdauer beträgt ein Jahr.

Antrag KFZ-Zulassung_Vollmacht Antrag KFZ-Zulassung_Vollmacht Antrag KFZ-Zulassung_Vollmacht Antrag KFZ-Zulassung_Vollmacht Antrag KFZ-Zulassung_Vollmacht Antrag KFZ-Zulassung_Vollmacht Antrag KFZ-Zulassung_Vollmacht Checkliste_Was benötige ich für die Zulassung bzw. Änderung eines Kraftfahrzeuges Checkliste_Was benötige ich für die Zulassung bzw. Änderung eines Kraftfahrzeuges Checkliste_Was benötige ich für die Zulassung bzw. Änderung eines Kraftfahrzeuges Checkliste_Was benötige ich für die Zulassung bzw. Änderung eines Kraftfahrzeuges Checkliste_Was benötige ich für die Zulassung bzw. Änderung eines Kraftfahrzeuges Checkliste_Was benötige ich für die Zulassung bzw. Änderung eines Kraftfahrzeuges Checkliste_Was benötige ich für die Zulassung bzw. Änderung eines Kraftfahrzeuges SEPA-Lastschriftmandat Kraftfahrzeugzulassung SEPA-Lastschriftmandat Kraftfahrzeugzulassung SEPA-Lastschriftmandat Kraftfahrzeugzulassung SEPA-Lastschriftmandat Kraftfahrzeugzulassung SEPA-Lastschriftmandat Kraftfahrzeugzulassung SEPA-Lastschriftmandat Kraftfahrzeugzulassung SEPA-Lastschriftmandat Kraftfahrzeugzulassung SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer