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Meldepflicht für Hebammen und Entbindungspfleger


Leistungsbeschreibung

Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht. Sie können die Meldung über digitale Anzeigestrecke auf dieser Seite online machen oder alternativ auch schriftlich über den unten verlinkten Meldebogen.

Der Gesundheitsdienst überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Die Hebammen haben dem Gesundheitsdienst jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

Sie sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Übersicht der Landesfortbildungen des Hebammenverbands Niedersachsen e.V. kann unter diesem Link aufgerufen werden.

Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

  1. den Beginn der Berufsausübung und dabei die Berufsurkunde vorzulegen,
  2. das Geburtsdatum,
  3. die Beschäftigungsart,
  4. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
  5. die Bereiche, in denen sie tätig sind,
  6. die Anschrift(en), unter der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  7. die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
  8. den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung (mind. alle drei Jahre und mind. 40 Unterrichtsstunden),
  9. die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
  10. die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege,
  11. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre),
  12. Änderungen und die Beendigung der Berufsausübung.

Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Hierfür kann das oben stehende, digitale Meldeformular genutzt werden. Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.

Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004