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Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)


Am 02.07.2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat damit die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umgesetzt.

Leistungsbeschreibung

Ziel des Hinweisgeberschutzes ist es, Personen vor Benachteiligungen zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.

Die interne Meldestelle nimmt Meldungen entgegen, die Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG darstellen. Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen. Meldungen über privates Fehlverhalten ohne beruflichen oder dienstlichen Bezug oder falsche Verdächtigungen sind nicht geschützt (§ 9 Abs. 1 HinSchG). Auch Meldungen, die Informationen enthalten, die Sicherheitsinteressen berühren oder Verschwiegen-heits- oder Geheimhaltungspflichten verletzen, fallen nicht unter den gesetzlichen Schutz (§ 5 HinSchG).

Vor einer Meldung sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt.

Hierzu zählen folgende Kategorien: 

  • Informationen über Straftaten
  • Korruption
  • Steuerverstöße
  • Auch Bußgeld-Verstöße, allerdings nur bei Gefahr für Leib und Gesundheit oder Verfassungstreue
  • Mindestlohngesetz
  • Sonstige Verstöße: Geldwäsche, Lebensmittelsicherheit, IT-Sicherheit, Datenschutz

Die interne Meldestelle verarbeitet personenbezogene Daten. Auf § 10 HinSchG wird ausdrücklich verwiesen. Besondere Bedeutung im Umgang mit Meldungen kommt dem „Vertraulichkeitsgebot" zu (§ 8 HinSchG).

Die interne Meldestelle behandelt die Identität der hinweisgebenden Person vertraulich. Die Identität der hinweisgebenden Person darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung ausschließlich den mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Mitarbeitenden sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

Die Identität darf nur dann offenbart werden, wenn ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 9 HinSchG gegeben ist. Die hinweisgebende Person ist zu unterrichten, bevor ihre Identität offenbart wird, es sei denn, diese Unterrichtung würde die entsprechenden Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährden. Im Rahmen der Unterrichtung wird der hinweisgebenden Person eine schriftliche Darlegung der Gründe für die Weitergabe der betreffenden vertraulichen Daten übermittelt.

Die interne Meldestelle schützt in gleicher Weise die Identität Dritter, die in den Meldungen erwähnt werden, sowie die Identität betroffener Personen. Informationen über Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen nur in den Fällen des § 9 Abs. 4 HinSchG an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet werden.

Die interne Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung umgehend nach Eingang der Meldung. Sie prüft ihre Zuständigkeit, das Vorliegen der Meldevoraussetzungen sowie die Stichhaltigkeit der Meldung. Falls erforderlich, ersucht sie die hinweisgebende Person um weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt. Die hinweisgebende Person ist nicht verpflichtet, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die interne Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Dies können

  • interne Untersuchungen,
  • der Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen,
  • die Abgabe des Verfahrens
  • zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder an eine zuständige Behörde
  • oder der Abschluss des Verfahrens

sein.

Die interne Meldestelle informiert die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Auch in den Fällen, in denen einer Meldung nicht weiter nachgegangen und das Verfahren ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wird, ist eine Rückmeldung vorgesehen.

Meldungen können digital über das Online-Formular, postalisch, per E-Mail, telefonisch oder auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Vereinbarung abgegeben werden. Das Online-Meldeformular finden Sie auf dieser Seite unter dem Button ,,Meldung nach den HinSchG''. Für die anderen Meldewege nutzen Sie bitte folgende Kontaktdaten:

Landkreis Osnabrück

Referat R - Hinweisgeberschutz

Am Schölerberg 1

49082 Osnabrück

Telefon    0541 501-2933

E-Mail     hinweisgeberschutz@landkreis-osnabrueck.de

Spezielle Hinweise:

  • Postalisch wird eine Kennzeichnung mit „Vertraulich“ empfohlen
  • Bei der Übermittlung von Informationen oder Hinweisen per unverschlüsselter E-Mail handelt es sich um einen Übertragungsweg, bei dem eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer unverschlüsselten E-Mail ist der Vertraulichkeitsschutz in einem geringeren Maße gewährleistet.
  • Die interne Meldestelle hat - wer sich für eine anonyme Meldung entscheidet und somit nicht die Möglichkeit eröffnet, bei Bedarf in Kontakt zu treten - im Verfahren derzeit keine Möglichkeit, verfahrensrelevante Informationen zukommen zu lassen. Dies kann Eingangsbestätigungen, Rückfragen und verfahrensabschließende Entscheidungen betreffen.