Schießerlaubnis: Antrag auf Erteilung
Schießerlaubnis: Antrag auf Erteilung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Zum Schießen mit einer Schusswaffe (auch erlaubnisfreie Waffen) u.a. innerhalb von Wildgehegen wird grundsätzlich eine Erlaubnis benötigt. Ausgenommen sind insbesondere Jäger bei der Jagdausübung und Sportschützen beim Schießen auf genehmigten Schießstätten.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z .B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte).
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen (Bedürfnis).
Sie müssen gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn Sie - in einem (Wild)Gehege Tiere zur (Wild-)Fleischproduktion schießen wollen;
- Obst oder Weinbauer sind oder eine Fischzuchtanlage betreiben und Schadvögel vertreiben (vergrämen) wollen;
- Tierarzt sind.
Sie können auch andere Bedürfnisse angeben, die dann von der zuständigen Behörde geprüft werden.
- Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
- Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Jagdschein oder Waffenbesitzkarte
- vorhandene Erlaubnis zum Abschuss von Gehegewild
- Erlaubnis des Wildgeheges
- Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Auftrag eines Gehegebetreibers, Tätigkeit als Wein-/Obstbauer, Zulassung als Tierarzt)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Bearbeitung werden Kosten gemäß des Nieders. Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Tarif-Nr. 109.1.6.15 der Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung erhoben. Der Gebührenrahmen sieht eine Gebühr nach Zeitaufwand jedoch mindestens 65 € und höchstens 250 € vor.
Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 5 WaffG, § 4 WaffG, § 12 Abs. 4 WaffG