BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Links & Onlinedienste

Bauleitplanung – Beteiligung Träger öffentlicher Belange


Leistungsbeschreibung

Weil das Bauen immer viele Menschen betrifft, muss es sich in eine städtebauliche Ordnung einfügen. Die Gemeinden können mit Hilfe der Bauleitplanung die Bebauung des Gemeindegebietes planen und verbindlich regeln.

Dabei stützt sich die städtebauliche Planung auf zwei Planungsstufen. Auf den Flächennutzungsplan als den vorbereitenden Bauleitplan und auf den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Der Flächennutzungsplan ist ein Plan für das ganze Gemeindegebiet. In ihm stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in Grundzügen dar. Der Landkreis Osnabrück ist seit der niedersächsischen Verwaltungsreform (01.01.2005) als Genehmigungsbehörde zuständig für die Genehmigung der Flächennutzungspläne.

Bebauungspläne werden in der Regel aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das bedeutet, ein Bebauungsplan darf keine Regelung treffen, die dem Flächennutzungsplan widersprechen. In einem Bebauungsplan wird geregelt, wie die in einem Baugebiet liegenden Flächen genutzt werden dürfen. Dabei sind insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Flächen und zu öffentlichen Verkehrsflächen zu treffen. Die Gemeinden können aber auch noch eine Vielzahl weiterer Regelungen in die Bebauungspläne mit aufnehmen. So kann beispielsweise auch die Gestaltung der Gebäudefassaden verpflichtend vorgeschrieben werden. Dabei gilt es die detaillierten Regelungen des Baugesetzbuches zur Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beachten.

Für beide Planungsstufen sind neben der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch Bürgerbeteiligungen vorgesehen, in denen jedermann zu den vorgesehenen Planungen Anregungen und Änderungsvorschläge abgeben kann. Besonders hervorzuheben ist noch die gesetzliche Verpflichtung zur Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege. Dabei wird im Rahmen der Eingriffsregelung davon ausgegangen, dass jedes Bauvorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt und dass die planende Gemeinde diesen im Plangebiet oder an anderer Stelle durch Maßnahmen für die Entwicklung von Natur und Landschaft ausgleichen muss.

Bauleitplanung im Landkreis Osnabrück

Das folgende Beispiel aus der Stadt Melle soll den Charakter der Bauleitplanung als ein sich stufenweise vollziehender Prozess verdeutlichen. Im Folgenden wird auf die Festsetzungen der Bauleitpläne der Stadt Melle im Bereich der Kreuzung des Föckinghauser Wegs und der Osnabrücker Straße im Ortsteil Oldendorf eingegangen

Der Flächennutzungsplan der Stadt Melle (Maßstab 1:5000) weist, in dem im Luftbild gekennzeichneten Bereich, eine Differenzierung des Planungsraumes in im Wesentlichen drei Teilbereiche. Die süd-östliche Fläche ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof gekennzeichnet. Das Gebiet entlang der Osnabrücker Straße ist als gemischte Baufläche bestimmt und im süd-westlichen Teilbereich ist eine Wohnbaufläche ausgewiesen. Neben diesen drei Hauptnutzungen befinden sich zusätzlich noch zwei öffentliche Grünflächen sowie wichtige Infrastrukturen wie eine Hauptverkehrsstraße oder auch eine Gasleitung im Plangebiet.

Die folgende Abbildung zeigt den zeichnerischen Teil des Bebauungsplan „Im Dorfe“ der Stadt Melle (Maßstab 1:1000). Das Plangebiet umfasst neben einem Friedhofgelände und einer Friedhofskapelle (beide durch Planzeichen gekennzeichnet) ein Mischgebiet südlich (entlang) der Osnabrücker Straße und ein allgemeines Wohngebiet im rückwärtigen Bereich. Neben diesen Festsetzungen lässt sich im Kreuzungsbereich zudem ein Lärmschutzwall zum Schutz des sensiblen Wohngebietes vor Verkehrslärm erkennen und die öffentliche Grünfläche südlich der Wohnbebauung ist zum Teil als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sowie als naturräumliche Ausgleichsfläche für die Wohnbebauung bestimmt.

Eine der wichtigsten Festsetzungen in einem Bebauungsplan wird im sogenannten Bau- bzw. Nutzungskreuz dargestellt. Hier werden Angaben zur Art der baulichen Nutzung, zum Verhältnis der überbaubaren Fläche zur Grundstücksfläche (Grundflächenzahl), zum Verhältnis der Summe der Geschossflächen zur Grundstücksfläche (Geschossflächenzahl), zur Anzahl der Vollgeschosse, zur Bauweise und zur Dachform dargestellt (vergleich Abbildung). Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan werden hier neben der Hauptinfrastruktur auch die kleinteilige Infrastruktur z.B. Erschließungsstraßen etc. dargestellt. Weitere Textliche Regelungen zum Thema Lärm, Bepflanzungen, naturräumliche Ausgleichsflächen etc. regeln zusätzlich die Gestaltung des Planungsraumes.

Das angeführte Beispiel zeigt die zunehmende Detaillierung vom Flächennutzungsplan zum Bebauungsplan auf. Während der Flächennutzungsplan einzelnen Gebieten eine grobe Funktion aufzeigt hat die planende Gemeinde im Bebauungsplan viele Möglichkeiten den Planbereich zu strukturieren bzw. zu ordnen. Zur besseren Visualisierung der zukünftigen Gestaltung können zudem auch Gestaltungspläne oder sogar Modelle bis hin zu 3D Ansichten angefertigt werden. Dabei handelt es sich aber nicht um einen zwingenden Bestandteil der Bauleitplanung, sondern mehr um eine zusätzliche Information insbesondere für den Bürger oder auch den Rat der Gemeinde wie sich die entsprechende Planung in die vorhandene Landschaft bzw. die bestehende Bebauung einfügt.