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Fachkräfte / Studium / Erwerbstätigkeit


Zum Bereich „Fachkräfte, Studium und Erwerbstätigkeit“ gehören Personen, deren Aufenthaltsrecht auf folgenden Aufenthaltszwecken beruht:

 

·         Berufsausbildung

·         Studium

·         Schul- oder Sprachkursbesuch

·         Anerkennungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen

·         Beschäftigung als Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung

·         Beschäftigung als Fachkraft mit anerkanntem Hochschulabschluss

·         Sonstige Beschäftigungen nach den Regelungen der Beschäftigungsverordnung

·         Freiwilligendienst oder Au-pair-Aufenthalt

·         Selbstständige Tätigkeit

·         Familiennachzug zu Fachkräften

·         Unbefristeter Aufenthalt für Fachkräfte

Leistungsbeschreibung

Erteilung Aufenthaltserlaubnis

Wenn Sie eine Ausbildung oder ein Studium begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben oder als Fachkraft mit einem Visum in Deutschland eingereist sind, können Sie hier eine Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 16-21 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragen oder verlängern lassen.

Dies gilt insbesondere für:

·         Personen in Ausbildung, Studium oder Anerkennungsmaßnahmen (§§ 16 bis 17 AufenthG)

·         Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)

·         Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§§ 18b, 18g AufenthG)

·  Personen mit sonstigen Beschäftigungen nach § 19c AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung

·         Selbstständig tätige Personen (§ 21 AufenthG)

·         Familienangehörige von Fachkräften und angehenden Fachkräften (§§ 30 bis 33 AufenthG)

 

Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines persönlichen Termins bei der Ausländerbehörde. Termine können ausschließlich über die Online-Terminvergabe des Landkreises Osnabrück vereinbart werden. Bitte wählen Sie dazu das Anliegen „Erteilung Aufenthaltserlaubnis“ im Bereich „„Fachkräfte, Studium und Erwerbstätigkeit“ aus.

 

Beantragung Arbeitgeberwechsel

Wenn Sie bereits im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 bis 21 AufenthG sind und eine neue Beschäftigung aufnehmen möchten, kann unter Umständen die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich sein.

Ob Ihr Aufenthaltstitel an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden ist, erkennen Sie an Ihrem grünen Zusatzblatt. Ist dort ein bestimmter Arbeitgeber eingetragen, müssen Sie vor Aufnahme der neuen Beschäftigung einen Antrag auf Arbeitgeberwechsel stellen.

 

Erteilung Niederlassungserlaubnis

Nach mehrjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Wenn Sie als Fachkraft mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18 bis 21 AufenthG in Deutschland leben, kommt insbesondere eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG in Betracht.

Besitzen Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis und erhalten einen neuen Reisepass, können Sie die Übertragung Ihrer Niederlassungserlaubnis auf das neue Passdokument beantragen.

Bitte wählen Sie hierfür in der Online-Terminvergabe das passende Anliegen im Bereich „Fachkräfte, Studium und Erwerbstätigkeit“ aus.

Ablauf für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/ Niederlassungserlaubnis:

  1. Termin vereinbaren (ausschließlich online möglich)

Eine persönliche Vorsprache zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) oder für einen Übertrag (neuer Reisepass) ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können Sie hier buchen (im Bereich „Fachkräfte / Studium / Erwerbstätigkeit“).

 

  1. Terminbestätigung erhalten

Nach erfolgreicher Terminbuchung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.

 

  1. Unterlagen vorbereiten

In der Terminbestätigung finden Sie eine Übersicht der benötigten Unterlagen. Bitte bringen Sie diese vollständig und im Original zu Ihrem Termin mit.

 

  1. Nutzung Online-Antrag

Zusätzlich erhalten Sie einen Link zum passenden Online-Antrag, beispielsweise:

o   „Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung“ oder

o   „Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit“ oder

o   „Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“.

Sie können den entsprechenden Antrag bereits vor Ihrem Termin online ausfüllen und erforderliche Unterlagen digital hochladen. Die Nutzung des Online-Antrags wird empfohlen.

 

  1. Vereinbarten Termin wahrnehmen

Bitte nehmen Sie Ihren vereinbarten Termin in der Ausländerbehörde wahr. Die verfügbaren Termine sind begrenzt und werden stark nachgefragt.

Sollten Sie Ihren Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, diesen frühzeitig zu stornieren. So ermöglichen Sie anderen Antragstellenden eine zeitnahe Terminvergabe. Den Link zur Terminabsage finden Sie in Ihrer Terminbestätigung.

 

  1. Prüfung und Entscheidung über Ihren Antrag

Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wird Ihr Antrag geprüft.

Bei positiver Prüfung aller für den jeweiligen Aufenthaltstitel notwendigen Voraussetzungen kann für Sie der beantragte elektronische Aufenthaltstitel (eAT) bestellt werden.

Ein Termin zur Abholung des eAT wird Ihnen gesondert zugeschickt. Bitte sehen Sie von zwischenzeitlichen Nachfragen ab.

 

Beantragung Arbeitgeberwechsel (ohne Verlängerung Aufenthaltserlaubnis)

     1.    Übersendung der benötigten Unterlagen an die Ausländerbehörde

Wenn Sie ausschließlich einen Arbeitgeberwechsel beantragen und keine Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels oder einen Wechsel des Aufenthaltszwecks wünschen, ist eine persönliche Vorsprache in der Regel nicht erforderlich. Bitte schicken Sie für einen Arbeitgeberwechsel Ihren neuen Arbeitsvertrag, Ihre letzten drei Lohnabrechnungen, die ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und Ihr grünes Zusatzblatt an die Ausländerbehörde.

 

    2.    Prüfung und Entscheidung über Ihren Antrag

Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen wird Ihr Antrag geprüft. Soweit erforderlich, wird die Bundesagentur für Arbeit beteiligt.

Bei positiver Entscheidung erhalten Sie Ihr aktualisiertes Zusatzblatt mit den Daten des neuen Arbeitgebers.

Wenn Ihr Wohnsitz im Landkreis Osnabrück liegt, ist die Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrück für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs-, Studien- oder Erwerbszwecken zuständig.

Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 16-21 AufenthG ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung über die Onlineterminvereinbarung (siehe Link) erforderlich. Dieser Termin findet in der Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, statt.

Für einen reinen Arbeitgeberwechsel ohne Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel keine persönliche Vorsprache erforderlich.

Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Rechtsgrundlage.

Eine Aufenthaltserlaubnis im Bereich „Fachkräfte, Studium und Erwerbstätigkeit“ kann nur erteilt werden, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 16 bis 21 AufenthG erfüllt sind.

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft oder angehende Fachkraft in der Regel voraussetzt, dass Sie mit dem hierfür vorgesehenen Visum eingereist sind.

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte müssen in der Regel mindestens drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt sowie weitere Voraussetzungen, beispielsweise ausreichende Deutschkenntnisse, nachgewiesen werden. Eine Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt.

Aufenthaltserlaubnis beantragen

      ·     Ausgefüllter Antrag (Bitte nutzen Sie den Onlineantrag „Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis)“. Den Link dahin erhalten Sie nach Terminbuchung in der Bestätigungsmail.

·         Gültiger Reisepass

 

·         Gültiges Visum

 

·         Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich: Alter Aufenthaltstitel

 

·         Digitales Passbild von einem zertifizierten Fotoanbieter

 

·         Arbeits- / Ausbildungsvertrag / Immatrikulationsbescheinigung

 

·         Abschlusszeugnisse (Schule, Ausbildung, Studium etc.)

 

·         Letzten drei Verdienstabrechnungen

 

·         Nachweis der Anerkennung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

 

·         Ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis für die Bundesagentur für Arbeit

 

·         Zusatzblatt A für die Bundesagentur für Arbeit - nur bei § 16d AufenthG

 

·         Nachweis über Wohnraum (nur bei BFD)

 

·         EC-Karte zur Gebührenzahlung

 

·         ggf. Nachweis der Krankenversicherung (z.B. Krankenversichertenkarte)

 

·         ggf. Sprachzertifikat    

 

Beantragung Arbeitgeberwechsel

  • Gültiger Aufenthaltstitel + Zusatzblatt
  • Gültiger Reisepass
  • Gültiger Arbeitsvertrag der neuen Beschäftigung
  • Ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis für die Bundesagentur für Arbeit (Nr. 6)

 

Ersterteilung Niederlassungserlaubnis

     ·  Ausgefüllter Antrag (Bitte nutzen Sie den Onlineantrag „Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis)“. Den Link dahin erhalten Sie nach Terminbuchung in der Bestätigungsmail.)

        ·    Gültiger Reisepass

  • Gültiger Aufenthaltstitel
  • Digitales Passbild von einem zertifizierten Fotoanbieter
  • Arbeits- / Ausbildungsvertrag / Immatrikulationsbescheinigung
  • Abschlusszeugnisse (Schule, Ausbildung, Studium etc.)
  • Letzten drei Verdienstabrechnungen
  • Rentenversicherungsverlauf
  • Nachweis der Anerkennung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
  • Sprachzertifikat mind. B1 oder Schul- / Abschlusszeugnisse
  • Zertifikat Integrationskurs oder Schul- / Abschlusszeugnisse
  • EC-Karte zur Gebührenzahlung

 

Übertrag / Verlängerung Niederlassungserlaubnis

  • Alter Reisepass
  • Gültiger Reisepass
  • Digitales Passbild von einem zertifizierten Fotoanbieter
  • Alte Niederlassungserlaubnis
  • Gebühr (von max. 67,00 € / Person) per EC-Karte

Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis: max. 100,00 € / Person

Ersterteilung einer Niederlassungserlaubnis: max. 113,00 € / Person

Übertrag einer bereits vorhandenen Niederlassungserlaubnis: max. 67,00 € / Person

§§ 16-21 AufenthG