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Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben und noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Einbürgerung beantragen.

Das Staatsangehörigkeitsrecht unterscheidet zwischen Einbürgerungen mit Rechtsanspruch und Einbürgerungen nach Ermessen. Zudem können Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren werden, unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Termine zur Antragseinreichung werden jeweils montags, dienstags und mittwochs um 08:00 Uhr freigeschaltet. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Online-Terminvergabe auf verfügbare Termine. Von telefonischen Anfragen zu freien Terminen bitten wir abzusehen.

Leistungsbeschreibung

Mit einer Beantragung auf Einbürgerung erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und alle damit verbundenen Rechte. Hierfür müssen Sie sich unter anderem mindestens seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder können unter Umständen mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren im Inland aufhalten.

Zur Prüfung, ob Sie alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, können Sie den hier verlinkten Quickcheck nutzen.

     1.    Termin vereinbaren (ausschließlich online möglich)

Buchen Sie über die Online-Terminvergabe der Ausländerbehörde einen Termin unter der Kategorie „Beantragung Einbürgerung“.

Sollten aktuell keine Termine verfügbar sein, prüfen Sie die Terminvergabe bitte zu einem späteren Zeitpunkt erneut.

 

     2.    Terminbestätigung erhalten

Nach erfolgreicher Terminbuchung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.

 

     3.    Unterlagen vorbereiten

In der Terminbestätigung finden Sie eine Übersicht der benötigten Unterlagen. Bitte bringen Sie diese vollständig und im Original zu Ihrem Termin mit.

 

     4.    Nutzung Online-Antrag

Zusätzlich erhalten Sie in der Terminbestätigung einen Link zum Online-Antrag „Einbürgerung“. Dort können Sie bereits vor Ihrem Termin den Antrag ausfüllen und erforderliche Unterlagen digital hochladen. Die Nutzung des Online-Antrags wird empfohlen.

 

     5.    Vereinbarten Termin wahrnehmen

Bitte nehmen Sie Ihren vereinbarten Termin in der Einbürgerungsbehörde wahr. Die verfügbaren Termine sind aufgrund der hohen Nachfrage begrenzt und werden dringend benötigt.

Sollten Sie Ihren Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, diesen frühzeitig zu stornieren. So ermöglichen Sie anderen Antragstellenden eine zeitnahe Terminvergabe. Den Link zur Terminabsage finden Sie in Ihrer Terminbestätigung.

 

     6.    Prüfung Ihres Antrags

Nach Ihrem persönlichen Termin wird Ihr Antrag geprüft. Dabei werden gegebenenfalls weitere Behörden beteiligt.

Die Bearbeitung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bitte verzichten Sie während dieser Zeit auf Sachstandsanfragen.

 

     7.    Entscheidung über Ihren Antrag

Nach einer positiven Entscheidung erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung und einen weiteren Termin.

Bei diesem Termin geben Sie das feierliche Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ab. Anschließend wird Ihnen Ihre Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Wenn Ihr Wohnsitz im Landkreis Osnabrück liegt, ist die Einbürgerungsbehörde des Landkreises Osnabrück für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig.

Bitte nutzen Sie den auf dieser Seite bereitgestellten Link, um einen Termin über die Onlineterminvereinbarung des Landkreises zur Einreichung Ihres Einbürgerungsantrags und zur Vorlage Ihrer Originalunterlagen zu vereinbaren.

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) besteht, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit
  2. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
  3. EU-Freizügigkeit oder Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis außer für die in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 und 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgeführten Aufenthaltszwecken
  4. Sicherstellung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  5. Straffreiheit
  6. mindestens deutsche Sprachkenntnisse des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und
  7. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren im Inland aufhalten.

Neben der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG gibt es auch noch die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG sowie die Einbürgerung für besondere Personengruppen nach § 9 StAG. Hier unterscheiden sich die Voraussetzungen ggf. von denen einer Anspruchseinbürgerung.

Zur ersten Orientierung empfehlen wir die Nutzung des Quickcheck.

  •         Ausgefüllter Einbürgerungsantrag (Bitte nutzen Sie den Onlineantrag „Einbürgerung“: Den Link erhalten Sie nach Terminbuchung in der Bestätigungsmail.)
  •           Datenschutzerklärung (Abgabe wenn möglich im Rahmen des Onlineantrags)
  •      Loyalitätserklärung (herunterladbar unten unter „Dokumente“)
  •           Identitätsdokumente mit beglaubigter deutscher Übersetzung und falls notwendig mit Legalisation und Apostille (Reisepass, ID-Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Personenregisterauszug, Familienregisterauszug)
  •           Gültiger Aufenthaltstitel oder bestehendes EU-Freizügigkeitsrecht
  •           Gültiger Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung (herunterladbar unten unter „Dokumente“)
  •           Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  •           Rentenversicherungsverlauf
  •           Sprachzertifikat min. Niveau B1 oder Schul-/Abschlusszeugnisse
  •           Zertifikat über bestandenen Einbürgerungstest oder Schul-/Abschlusszeugnisse
  •           Aktuelle Haushalts- bzw. Wohnbescheinigung oder Meldebescheinigung der Wohnortgemeinde
  •           Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
  •           EC-Karte zur Gebührenzahlung

 

Sollten Sie von bestehenden Ausnahmeregelungen Gebrauch machen wollen, werden folgende weitere Unterlagen benötigt:

 

  •     fachärztliche Bescheinigungen, Diagnosen, Gutachten und Atteste zu körperlichen, geistigen oder sonstigen Krankheiten und Behinderungen mit Bezugnahme auf Unmöglichkeit der Erfüllung der Sicherstellung des Lebensunterhalts oder der sprachlichen Voraussetzungen

 

  • Nachweis Gastarbeiter, die aufgrund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der BRD oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die DDR eingereist sind

Für die Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags fallen folgende Gebühren an:

  •         255,00 € je Einbürgerung
  •         51,00 € je miteingebürgertes Kind ohne eigenes Einkommen

Auch bei einer Ablehnung oder Rücknahme eines Einbürgerungsantrags können Gebühren erhoben werden.

  • § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (Erwerb durch Geburt)
  • § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (Ermessenseinbürgerung)
  • § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (Einbürgerung besonderer Personengruppen)
  • § 10 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz (Anspruchseinbürgerung)