Natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, haben (Besitzer), haben dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zu der Einrichtung, zu der verantwortlichen Person, zu der Art und der Menge der Polioviren oder des Materials sowie zu dem damit verfolgten Zweck enthalten.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
§ 50a Infektionsschutzgesetz (IfsG)
Anzeige nach § 50a IsSG: Besitz von Polioviren der Material, das möglicherweise Poliovieren enthält (Datei ist nicht barrierefrei)
Hinweise zum Ausfüllen des Formulars (Datei ist nicht barrierefrei)
List-ID 845 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachdienst 8 Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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