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Gebäudeenergiegesetz


Leistungsbeschreibung

Das Gebäudeenergiegesetz – GEG – macht Vorgaben zur Einsparung von Energie sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung, vor allen Dingen für Neubauten. So ist eine wesentliche Vorgabe, dass der Wärme- bzw. Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch erneuerbare Energien zu decken ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 GEG).

Für alle Neubauten und „wesentlich geänderten“ Bauten sind nunmehr bis spätestens 3 Monate nach deren Fertigstellung sog. Erfüllungserklärungen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, dass die Bestimmungen des GEG eingehalten sind (§ 92 GEG). Diese Erklärung hat eine entsprechende, bauvorlageberechtigte Person (s. § 2 der Nds. Verordnung zur Durchführung des GEG) nach dem vom Land vorgegebenen Muster zu erstellen.

Für Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen des GEG ist regelmäßig die Bauaufsichtsbehörde zuständig. Diese kann auf Antrag in begründeten Fällen auch von Anforderungen des GEG befreien (§ 102 GEG).

Erfüllungserklärung für Neubauten (nach § 92 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes)
Erfüllungserklärung für bestehende Gebäude oder für Erweiterung oder Ausbau bestehender Gebäude (nach § 92 Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes)

Landkreis Osnabrück.