Wenn Sie in einem anderen EU- Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte/r anerkannt sind und dort seit mindestens zwei Jahren studieren, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung Ihres Studiums in Deutschland erhalten.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Studienteils erteilt, der in Deutschland durchgeführt wird.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums grundsätzlich eine Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie studentische Nebentätigkeiten ausüben.
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Klagefrist: 1 Monat
etwa sechs bis acht Wochen
§ 16b Abs. 7 AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Fachdienst 5 - Abt. 5.2 Integration / Ausländer
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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