Die Erstaufforstung von Wald bis zu einer Größe von 2 ha ist gemäß § 9 des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) der unteren Waldbehörde bis spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
Erstaufforstungen über 2 ha bedürfen nach § 9 NwaldLG der Genehmigung durch die untere Waldbehörde.
Sowohl die Anzeige als auch die Genehmigung können von der unteren Waldbehörde mit Auflagen versehen werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.
Antrag Waldumwandlung
Bei der Erstaufforstung fallen keine Gebühren an.
Fachdienst 7 - Abt. 7.2 Naturschutz und Wald
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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