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Verpflichtungserklärung


Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich unterscheidet man Verpflichtungserklärungen für einen kurzen oder einen langfristigen Aufenthalt.

Kurzfristiger Aufenthalt

Viele Menschen sind in der Situation, dass sie räumlich von ihren Familienangehörigen, Freunden und Verwandten, oftmals mehrere tausend Kilometer, entfernt leben. Diese räumliche Trennung hat dabei ganz unterschiedliche Gründe. Was jedoch die Menschen eint, ist der Wunsch des Wiedersehens.

Bei Besuchseinladungen wird zwischen Staatsangehörigen mit Visumspflicht und Staatsangehörigen ohne Visumsplicht unterschieden. Welche Staatsangehörigen von der Visumspflicht befreit sind, lesen Sie hier .

Wenn Ihre Familienangehörigen, Freunde oder Verwandte einer Visumspflicht unterliegen, ist ein Visum für einen Besuchsaufenthalt im Bundesgebiet vor der Einreise bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, d.h. einer Botschaft oder einem Konsulat, einzuholen.

Wenn Sie eine ausländische Besucherin oder einen ausländischen Besucher für kurze Zeit nach Deutschland einladen, unabhängig davon, ob es sich um einen privaten Besuch, eine touristische Reise oder eine Geschäftsreise handelt, können Sie für Ihren Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben. Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen können. Dazu zählen:

  • Kosten für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente oder Pflege)
  • Kosten, die entstehen, falls die Behörden Ihren Besuch in sein Heimatland zurückschicken

Das Kurzaufenthalts-Visum, auch Schengen-Visum oder Touristen-Visum genannt, berechtigt Ihren Besuch bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in Deutschland zu bleiben.

Langfristiger Aufenthalt

Ein nationales Visum zur Einreise für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird. Die Verpflichtungserklärung ist nur für bestimmte langfristige Aufenthaltszwecke,

zum Beispiel:

  • Sprachkurs
  • Schulbesuch
  • Studium für eine berufliche Ausbildung
  • zur Arbeitsplatzsuche
  • Eheschließung

möglich.

Sie ist gültig für 5 Jahre und umfasst die Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt. Zudem müssen öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt erstattet werden, die von einer Leistungsbehörde aufgewendet werden.

 

Verfahrensablauf Abgabe VE – mögliche Wege zur Abgabe

Die Verpflichtungserklärung können Sie in der Ausländerbehörde im Rahmen eines persönlichen Termins oder digital über das entsprechende Onlineformular abgeben.

Abgabe Verpflichtungserklärung persönlich in der Ausländerbehörde (Wahrnehmung eines Termins der Onlineterminvereinbarung):

  • Buchung eines Termins zur Abgabe der Verpflichtungserklärung über die Onlineterminvereinbarung der Ausländerbehörde
  • Für die Abgabe Ihrer Verpflichtungserklärung wird ein amtliches Formular verwendet, das die Ausländerbehörde bereitstellt (kann in der Bestätigungsmail des Termins runtergeladen werden).
  • Das Formular ist ausgefüllt zum Termin mitzubringen. Die Unterschrift ist vor Ort im Termin bei der Ausländerbehörde zu leisten.
  • Es ist notwendig, dass Sie zum Termin alle notwendigen Unterlagen (siehe „welche Unterlagen werden benötigt?“) mitbringen.
  • Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität, das heißt, inwieweit Sie wirtschaftlich fähig sind, den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu sichern bzw. später eintretende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu müssen Sie Nachweise zur Ihrer wirtschaftlichen Lage erbringen.
  • Wenn die Ausländerbehörde im Termin Ihre Bonität als ausreichend bewertet, nimmt sie Ihre Erklärung an.
  • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr in Höhe von 29 €. Wird die Verpflichtungserklärung nicht anerkannt, müssen Sie eine Bearbeitungsgebühr in gleicher Höhe bezahlen.
  • Die Verpflichtungserklärung müssen Sie in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde unterschreiben.
  • Sie erhalten am Ende des Termins das Original der Verpflichtungserklärung zur Weitergabe an den Gast und Verwendung im Visumverfahren. Ein Doppel verbleibt bei der Ausländerbehörde.
  • Das Verfahren ist damit beendet.
  • Sie sind ab Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.

Wenn Sie das Verfahren vollständig elektronisch abwickeln möchten (nur mit elektronischer Authentifizierung möglich):

  • Sie lesen sorgfältig die Informationen auf dem Serviceportal sowie später im Onlineantragsformular. Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität, das heißt, inwieweit Sie wirtschaftlich fähig sind, den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu sichern bzw. später eintretende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Bitte recherchieren Sie vorab, ob Ihr Einkommen ausreichend ist zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
  • Wenn Sie die Informationen nicht verstehen oder kein BundID-Konto anlegen möchten, können Sie die Erklärung nicht online abgeben. Buchen Sie sich dann einen Termin zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung vor Ort in der Ausländerbehörde.
  • Wenn Sie sich für den digitalen Weg entschieden haben: Wählen Sie das Onlineantragsformular auf der Seite des Serviceportals aus. Sie bestätigen, dass Sie die Informationen verstanden haben.
  • Öffnen das Onlineformular und melden sich am Nutzerkonto Bund an, wenn Sie eine natürliche Person sind und die Erklärung als Privatperson abgeben möchten.
  • Folgen Sie den Erläuterungen für die Authentifizierung mittels der jeweils aktivierten Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) Ihres Personalausweises, Ihrer ID-Karte (EU-Angehörige) oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels
  • Sie melden sich am Organisationskonto an, wenn Sie die Erklärung als Vertretung einer Firma, eines Vereins oder einer sonstigen Organisation abgeben möchten und eine Vertretungsvollmacht haben.
  • Sie geben zunächst ihre persönlichen Daten an.
  • Sie machen Angaben zu Ihrer Bonität.
  • Sie machen Angaben zu Ihrem Gast oder zu Ihren Gästen.
  • Sie laden die Nachweise zum Beleg Ihrer Bonität hoch.
  • Sie zahlen online die Gebühr in Höhe von 29 €. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29 € wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung nicht erfolgreich ist und Ihre Bonität nicht genügt. Die Gebühr wird nicht erstattet, falls Ihr Gast kein Visum erhält.
  • Sie klicken auf »Absenden«.
  • Sie haben rechtsverbindlich die Erklärung abgegeben.
  • Die Ausländerbehörde übermittelt Ihnen bei erfolgreicher Bonitätsprüfung die Urkunde in Papierform postalisch. Diese müssen Sie an Ihren Gast weiterschicken.
  • Das Verfahren ist beendet.
  • Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.

 

Insofern Ihr Wohnsitz als Gastgeber (Person, die die Verpflichtungserklärung abgibt) im Gebiet des Landkreises Osnabrück liegt, ist die Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrück für das Anliegen zuständig.

Eine Verpflichtungserklärung können Sie nur dann abgeben, wenn Sie selbst über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen und keine öffentliche Mittel beziehen. Sie müssen dazu in aller Regel entsprechende Nachweise vorlegen (zum Beispiel Wohnraum-, Einkommens- und Versicherungsnachweise).

Vor Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird daher Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überprüft. Bitte recherchieren Sie vorab, ob ihr derzeitiges Einkommen ausreichend ist, um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können. Sie sollten also in der Lage sein, aus eigenem Einkommen alle Kosten zu bezahlen, die durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen können.

Im Rahmen dieser Bonitätsprüfung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen den Unterhaltsverpflichtungen, unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO und der Anzahl der einzuladenden Gäste gegenübergestellt. Verfügen Sie über ausreichend pfändbares Einkommen, kann die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erfolgen. Ob Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben können, hängt auch davon ab, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben und wie vielen Personen gegenüber Sie unterhaltspflichtig sind. Auch die der Anzahl der von Ihren abgegebenen Verpflichtungserklärungen und der Zweck der Einreise oder des Aufenthalts Verpflichtungsnehmenden spielen eine Rolle. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29 bzw. 14,50  Euro wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung nicht erfolgreich ist und Ihre Bonität nicht ausreicht.

Wenn Sie selbst nicht die Staatsbürger*in eines EU-Mitgliedstaates sind, benötigen Sie für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung außerdem einen Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeit die Besuchsdauer übersteigt.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • genaue Personalien Ihres Gastes (am besten inkl. Kopie des Reisepasses Ihres Gastes)
  • Ausgefülltes Antragsformular (entweder online oder bei Termin vor Ort in Papierform)
  • Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,00 € pro Einladung
  • Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie Meldebescheinigung, ggf. Ihr gültiger Aufenthaltstitel
  • ggf. Einverständniserklärung und Ausweisdokument Ehegatte/ gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
  • bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Lohn- / Gehaltsbescheinigungen der vergangenen vier Monate (ggf. auch Kindergeld-, Kinderzuschlag- oder Elterngeld-Bescheide)
  • bei Rentnerinnen und Rentnern: Rentenbescheid, aus dem die Höhe der aktuellen monatlichen Rente hervorgeht
  • bei selbstständig bzw. freiberuflich Tätigen: letzter Steuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung etc.
  • bei juristischen Personen (z.B. GmbH): Handels- bzw. Vereinsregisterauszug (nicht älter als drei Monate), Gewinn- und Verlustrechnung etc.

Wenn Sie eine juristische Person vertreten, benötigen Sie eine entsprechende Vollmacht

29 € pro Verpflichtungserklärung (14,50 € bei unter 18-jährigen Gästen)

Die Gebühren werden unabhängig vom Ergebnis der Bonitätsprüfung fällig!

Checkliste Besuchsaufenthalte Einverständniserklärung - Hinzurechnung Einkommen Erklärung und Belehrung des Verpflichtungsgebers Verpflichtungserklärung, Antrag auf Ausstellung (WICHTIG: Erst bei Vorlage bei der Ausländerbehörde unterschreiben!)

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal