Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
§ 5 Waffengesetz (WaffG)
§ 6 Waffengesetz (WaffG)
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
§ 27 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Fachdienst 5 - Abt. 5.3 Jagd- / Waffenbehörde
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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