Staatsangehörige eines Nicht-EU Landes können zum Zwecke der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in Deutschland die Blaue Karte EU , auch EU Blue Card, beantragen (Aufenthaltstitel für eine hochqualifizierte Beschäftigung).
Eine Blaue Karte EU kann ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU Landes beantragen, wenn dieser:
- einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen hat oder einen bereits unterschriebenen bzw. bereits bestehenden Arbeitsvertrag und damit mindestens ein bestimmtes Bruttogehalt erreicht
Informationen zur Vergleichbarkeit mit einem deutschen Abschluss
Informationen zu Mobilität mit Blauer Karte EU finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
Spezieller Hinweis für Landkreis Osnabrück
Sie sind hochqualifiziert im Sinne der ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17 Dann haben Sie die Möglichkeit die Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt zu bekommen.
Voraussetzung für den Erhalt der Blauen Karte EU ist, dass Sie:
- Einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen oder
- Sie eine durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzen, die durch Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 AufenthG bestimmt ist.
Für weitergehende Informationen lesen Sie bitte § 19a AufenthG und die Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Nachdem Ihnen die Blaue Karte EU erteilt wurde, sind folgende Informationen noch wissenswert:
- Wenn Sie die Blaue Karte EU erhalten haben, können Sie grds. nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beantragen, sofern ein Arbeitsvertrag fortbesteht.
- Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist darüber hinaus bereits nach zwei Jahren möglich, wenn Sie gute Deutschkenntnisse nach dem Niveau B1 nachweisen können.
- Wenn Sie bereits im Besitz einer Blauen Karte EU eines anderen EU-Staates sind, dann können diese Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen für einen Erhalt einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU nach § 9a AufenthG angerechnet werden.
- Besitzen Sie die Blaue Karte EU bereits seit mindestens 18 Monaten, dann haben Sie das Recht in einen anderen EU-Staat (Ausnahme: GBR, IRL, DK) weiterzuwandern. Diese Weiterwanderung ist in fast allen EU Staaten ohne Beantragung eines Visums möglich.
- Als Inhaber einer Blauen Karte EU, dürfen Sie sich bis zu 12 Monate außerhalb der EU aufhalten. Zudem behalten Sie Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland bzw. in der EU.
Wichtig für Familienangehörigen und Ehegatten
- Wenn Sie die Blaue Karte der EU besitzen, dürfen Ihre Familienangehörigen uneingeschränkt in Deutschland arbeiten.
- Der Nachzug Ihres Ehegatten ist ohne den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder anderer Integrationsmaßnahmen möglich.