Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb.
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft zu erbringen. Diese muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden wenn er den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
§ 45 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Die Zertifizierung als Fachbetrieb nach § 62 WHG erfolgt durch die zuständige Stelle.
§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die Zuständigkeit liegt bei den zugelassenen Sachverständigenorganisationen.
Auflistung der Sachverständigen-Organisationen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
§§ 62, 63 und 64 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Fachdienst 7 - Abt. 7.1 Wasserwirtschaft
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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