Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Spezieller Hinweis für Landkreis Osnabrück
Im Landkreis Osnabrück haben die folgenden Städte, Gemeinden und Samtgemeinden eigene Straßenverkehrsbehörden:
Stadt Bramsche,
Stadt Georgsmarienhütte,
Stadt Melle,
Gemeinde Wallenhorst,
Samtgemeinde Artland,
Samtgemeinde Bersenbrück
Für das restliche Kreisgebiet ist der Landkreis Osnabrück zuständig.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.
Hindernisse im Verkehrsraum (§46 Straßenverkehrsordnung)
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.
§ 46 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.
Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion
Fachdienst 5 - Abt. 5.1 Verkehrslenkung
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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