Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.
Solche Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind
Nicht als Eingriff gilt die
Die Zuständigkeit liegt bei der für die jeweilige Zulassung des Vorhabens zuständigen Stelle.
Anträge sind grundsätzlich formlos zu stellen. Neben Plan und Beschreibung bedarf es aller Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Notwendig ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz". Dieser soll enthalten:
Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
§ 17 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)
In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 39 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Fachdienst 7 - Abt. 7.2 Naturschutz und Wald
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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