Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung


Betrieb einer Schießstätte

Leistungsbeschreibung


Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Voraussetzungen


Der Antragsteller benötigt:

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  • Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung der Schießstätte
  • Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Sachkundenachweis
  • Zuverlässigkeitsnachweis
  • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Eignungsnachweis
  • Haftpflichtnachweis
  • Nachweis Unfallversicherung
  • ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften

Welche Fristen muss ich beachten?


Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.

Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.

Anträge / Formulare


Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte gemäß § 27 des Waffengesetzes
Spezielle Hinweise

Bei der Benutzung folgender Formulare:

Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines europäischen Feuerwaffenpasses

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Waffenhandel

Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte gem. § 27 des Waffengesetzes

Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG

Anzeige über Waffenerwerb/Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Eintragung

ist das Formular SEPA-Lastschriftmandat mit einzureichen.

Unterstützende Institutionen


  • Bundeszentralregister
  • Staatsanwaltschaft
  • Polizeidienststelle
  • Sachverständiger für Schießanlagen
  • Bauordnungs-/Immissionsschutzbehörde
  • ggf. Ausländerbehörde

Kontakt

  • Fachdienst 5 - Abt. 5.3 Jagd- / Waffenbehörde

Kontaktpersonen


  • Herr Heidenreich
  • Herr Rietbrock