Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.
Die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen oder selbstständigen Erwerben, Vertreiben oder Überlassen von Schusswaffen oder Munition im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens wird von der zuständigen Stelle erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Es muss ein Waffenhandelsbuch geführt werden, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgeht.
Die zuständige Stelle prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Der Nachweis der persönlichen Eignung, der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmung muss selbst erbracht werden.
Bestehen Bedenken an der persönlichen Eignung, so hat die zuständige Stelle die Möglichkeit ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zu verlangen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Industrie- und Handelskammer Hannover
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Waffenhandel
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats, Kombimandat für eine einmalige Zahlung / für wiederkehrende Zahlungen
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
SEPA Lastschriftmandat
Es fallen Gebühren nach Abschnitt I Ziffer 2 der Anlage Gebührenordnung der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
§ 21 Waffengesetz (WaffG)
§ 22 Waffengesetz (WaffG)
Spezieller Hinweis für Landkreis Osnabrück
Bei der Benutzung folgender Formulare:
Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines europäischen Feuerwaffenpasses
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte gem. § 27 des Waffengesetzes
Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG
Anzeige über Waffenerwerb/Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Eintragung
ist das Formular SEPA-Lastschriftmandat mit einzureichen.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Fachdienst 5 - Abt. 5.3 Jagd- / Waffenbehörde
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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