Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
Kleinkläranlagen - Antrag
Überwachung von Kleinkläranlagen - Vortrag
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Kleinkläranlagen benötigen keine wasserrechtliche Genehmigung.
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz.
Fachdienst 7 - Abt. 7.1 Wasserwirtschaft
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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