Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen
Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
In besonderen Fällen, die in der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) geregelt sind, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Merkblatt Silagelagerung
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
§§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
§ 128 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Fachdienst 7 - Abt. 7.1 Wasserwirtschaft
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
Teilen Sie uns Ihre Meinung zur Seite des Landkreises Osnabrück mit - ob Anregungen, Wunsch oder Beschwerde. Wir freuen uns auch über kleine Hinweise. Vielen Dank. Feedback senden