Der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erbracht. Dieser Ausweis ist erforderlich für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse (z. B. Adoption, Verbeamtung). Voraussetzungen: Vor der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher muss die Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen:
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten. Welche Personen dies jeweils sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt ansässigen Staatsangehörigkeitsbehörde, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung, dass Sie und ggf. die Personen, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten,
Die Urkunden sind jeweils im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen (Originalurkunden werden zurückgegeben).
Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises / eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher / Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Die Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 25 Euro. Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass der Antrag, die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 31.12.2007
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