Das Tiergesundheitszeugnis wird
a) für die Einreise von Zucht- und Nutztieren aus einem Drittland nach Deutschland (Einfuhr) sowie b) für die Ausreise von Zucht- und Nutztieren aus Deutschland in Drittländer (Länder außerhalb der Europäischen Union) (Ausfuhr)
benötigt.
Es gibt Auskunft über den allgemeinen Gesundheitszustand eines Zucht- oder Nutztieres.
Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Tiergesundheitszeugnisses sind sehr unterschiedlich. Setzen Sie sich daher möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kann sie eine Gesundheitsbescheinigung erteilen.
Für die Einreise von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen etc.) siehe „EU-Heimtierausweis“.
Für die Einfuhr:
Für die Ausfuhr:
TRACES: Einfuhr
Bei Fragen hierzu können die Erfahrungen der Wirtschaftsverbände und der Außenhandelskammern. hilfreich sein. In allen Fällen empfiehlt sich eine Klärung der Importbedingungen über den Importeur bzw. den Kunden vor Ort.
Für die Einhaltung der in Deutschland oder dem Herkunftsland zu zertifizierenden Gesundheitsanforderungen können je nach Tierart und Herkunftsland sehr unterschiedliche Fristen und Quarantänebedingungen gelten.
Setzen Sie sich möglichst frühzeitig mit der Veterinärbehörde in Verbindung.
bis zu 3 Monate
Verordnung (EU) 2017/625
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV
§ 6 Absatz 1 Nummer 8 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover und beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz
Fachdienst 10 Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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