Anerkannte Flüchtlinge und Schutzsuchende mit BAMF-Bescheid und Familienangehörige
Wenn Ihnen im Rahmen eines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Schutzstatus zuerkannt wurde, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragen oder verlängern lassen.
Zu den anerkannten Schutzformen gehören:
- Asylanerkennung
- Flüchtlingsanerkennung
- Subsidiärer Schutzstatus
- Abschiebeverbot
Leistungsbeschreibung
Mit einem durch das BAMF anerkannten Schutzstatus können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG erhalten oder verlängern. Bitte buchen Sie sich unbedingt im Bereich „Anerkannte Flüchtlinge und Schutzsuchende mit BAMF-Bescheid und Familienangehörige“ einen Termin, wenn Ihnen in der Vergangenheit ein Schutzstatus durch das BAMF zuerkannt wurde. Auch Ihre nahen Familienangehörige (Ehegatten und Kinder von Personen mit Schutzstatus) können sich hier einen Termin buchen.
Nach mehrjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zudem eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen.
Besitzen Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis und erhalten einen neuen Reisepass, können Sie die Übertragung Ihrer Niederlassungserlaubnis auf das neue Passdokument beantragen.
Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines persönlichen Termins bei der Ausländerbehörde. Termine können ausschließlich über die Online-Terminvergabe des Landkreises Osnabrück vereinbart werden.
Verfahrensablauf
Ablauf für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen:
1. Termin vereinbaren (ausschließlich online möglich)
Eine persönliche Vorsprache zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) oder für einen Übertrag (neuer Reisepass) ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können Sie hier buchen (im Bereich „Anerkannte Flüchtlinge und Schutzsuchende mit BAMF-Bescheid und Familienangehörige“).
2. Terminbestätigung erhalten
Nach erfolgreicher Terminbuchung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.
3. Unterlagen vorbereiten
In der Terminbestätigung finden Sie eine Übersicht der benötigten Unterlagen. Bitte bringen Sie diese vollständig und im Original zu Ihrem Termin mit.
4. Nutzung Online-Antrag
Zusätzlich erhalten Sie einen Link zum passenden Online-Antrag:
o „Aufenthalt aus humanitären Gründen“ oder
o „Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“.
Sie können den Antrag bereits vor Ihrem Termin online ausfüllen und erforderliche Unterlagen digital hochladen. Die Nutzung des Online-Antrags wird empfohlen.
5. Vereinbarten Termin wahrnehmen
Bitte nehmen Sie Ihren vereinbarten Termin in der Ausländerbehörde wahr. Die verfügbaren Termine sind begrenzt und werden stark nachgefragt.
Sollten Sie Ihren Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, diesen frühzeitig zu stornieren. So ermöglichen Sie anderen Antragstellenden eine zeitnahe Terminvergabe. Den Link zur Terminabsage finden Sie in Ihrer Terminbestätigung.
6. Prüfung und Entscheidung über Ihren Antrag
Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wird Ihr Antrag geprüft.
Bei positiver Prüfung aller für den jeweiligen Aufenthaltstitel notwendigen Voraussetzungen kann für Sie der beantragte elektronische Aufenthaltstitel (eAT) bestellt werden.
Ein Termin zur Abholung des eAT wird Ihnen gesondert zugeschickt. Bitte sehen Sie von zwischenzeitlichen Nachfragen ab.
An wen muss ich mich wenden?
Wenn Ihr Wohnsitz im Landkreis Osnabrück liegt, ist die Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrück für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1-3 AufenthG zuständig.
Für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels des Aufenthaltsgesetz ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung über die Onlineterminvereinbarung (siehe Link) erforderlich. Dieser Termin findet in der Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, statt.
Voraussetzungen
Eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Bereich kann nur erteilt werden, wenn Ihnen durch das BAMF einer der folgenden Schutzstatus zuerkannt wurde:
- Asylberechtigung
- Flüchtlingseigenschaft
- subsidiärer Schutzstatus
- Abschiebungsverbot
Ob und welcher Schutzstatus Ihnen zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des BAMF über Ihren Asylantrag.
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen in der Regel mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt sowie weitere gesetzliche Voraussetzungen, beispielsweise bestimmte Sprachkenntnisse, eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes, etc. nachgewiesen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Aufenthaltserlaubnis beantragen
- Ausgefülltes Antragsformular (Bitte nutzen Sie den Onlineantrag „Aufenthalt aus humanitären Gründen“. Den Link dahin erhalten Sie nach Terminbuchung in der Bestätigungsmail.)
- Digitales Passbild von einem zertifizierten Fotoanbieter (oder vor Ort im Kreishaus)
- Gültiger Reisepass (bei Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten nicht zwingend erforderlich)
- Gebühr (von max. 100,00 € / Person mit Abschiebeverbot) per EC-Karte (entfällt bei Bezug von Sozialleistungen)
- Bei Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Ausländer zusätzlich: Eheurkunde, Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (vor Ort abzugeben), Nachweis des Sprachniveaus (mindestens A1), Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitsvertrag, letzten drei Verdienstabrechnungen, Rentenbescheid, bei Selbständigen: Bescheinigung über den durchschnittlichen monatlichen Nettogewinn und Krankenversicherungsnachweis), aktueller Leistungsbescheid (bei Bezug von Sozialleistungen)
- Bei einem Kind von ausländischen Eltern zusätzlich: Geburtsurkunde und ab einem Alter von 16 Jahren aktuelle Schulbescheinigung / Nachweis über Ausbildung / Nachweis über Studium oder aktuelle Einkommensnachweise
Ersterteilung Niederlassungserlaubnis
- Ausgefülltes Antragsformular
- Digitales Passbild von einem zertifizierten Fotoanbieter (oder vor Ort im Kreishaus)
- Reisepass oder andere Unterlagen zur Identitätsklärung
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitsvertrag, letzten drei Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, bei Selbständigen: Bescheinigung über den durchschnittlichen monatlichen Nettogewinn und Krankenversicherungsnachweis)
- Mietvertrag und Nachweis über die aktuelle Warmmiete inkl. Heizkosten. Bei Wohneigentum: Vorlage der Aufwendungen inkl. Heizkosten (z. B. durch Kontoauszüge, Zins- und Tilgungsplan oder Abgabenbescheid)
- Gebühr (von max. 113,00 € / Person mit Abschiebeverbot) per EC-Karte
- Bei Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen zusätzlich: Nachweis des Sprachniveaus (mindestens B1), Test „Leben in Deutschland“ / Einbürgerungstest, Rentenversicherungsverlauf
- Bei anerkannten Flüchtlingen zusätzlich: Nachweis des Sprachniveaus (mindestens A2 oder C1), Test „Leben in Deutschland“ / Einbürgerungstest
- Bei Jugendlichen ab 16 Jahren zusätzlich: Aktuelle Schulbescheinigung, Berufsausbildungsvertrag inkl. der aktuellen Lohnabrechnung oder Immatrikulationsbescheinigung
Übertrag / Verlängerung Niederlassungserlaubnis
- Alter Reisepass
- Gültiger Reisepass
- Digitales Passbild von einem zertifizierten Fotoanbieter
- Alte Niederlassungserlaubnis
- Gebühr (von max. 67,00 € / Person) per EC-Karte
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis: max. 100,00 € / Erwachsene mit Abschiebeverbot
Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis max. 50,00 € / Minderjährige mit Abschiebeverbot
Ersterteilung einer Niederlassungserlaubnis: max. 113,00 € / Erwachsene mit Abschiebeverbote
Ersterteilung einer Niederlassungserlaubnis: max. 56,50 € / Minderjährige mit Abschiebeverbot
Übertrag einer bereits vorhandenen Niederlassungserlaubnis: max. 67,00 € / Person
Reiseausweis für Flüchtlinge/Staatenlose: max. 70,00 € (Personen ab dem vollendeten 24. Lebensjahr)
Reiseausweis für Flüchtlinge/Staatenlose: max. 38,00 € (Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr)
Reiseausweis für Ausländer: max. 100,00 € (Personen ab dem vollendeten 24. Lebensjahr)
Reiseausweis für Ausländer: max. 97,00 € (Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr)
Rechtsgrundlage
- § 25 Abs. 1-3 AufenthG
- § 26 Abs. 3, 4 AufenthG