BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Anzeige über die Fertigstellung einer Kompensationsmaßnahme


Leistungsbeschreibung

Bei einem unvermeidbaren Eingriff (z. B. Errichtung eines Bauwerks) in den Naturhaushalt ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, die Beeinträchtigung auszugleichen (Ausgleichsmaßnahme) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahme). Rechtsgrundlage ist § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

In der Regel ist die Kompensationsmaßnahme (Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme) innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Baumaßnahme durchzuführen und zur Abnahme zu melden.

Im Anschluss erfolgt dann Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung (vgl. § 17 Abs. 7 BNatSchG).