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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) kommen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens 2 Jahren studiert haben und dort als schutzberechtigte Person anerkannt sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland erhalten.

Diese Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn die Aufenthaltserlaubnis demnächst endet, können Sie diese verlängern lassen, beispielsweise für

  • die Dauer eines verpflichtenden Studienabschnitts oder
  • ein noch nicht beendetes Austauschprogramm.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängern, wenn die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.

Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.

Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums persönlich oder – soweit von der zuständigen Ausländerbehörde angeboten – online beantragen.

  • Für eine persönliche Antragstellung vereinbaren Sie einen Termin.
  • Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag, die eingereichten Unterlagen und die erforderlichen Nachweise.
  • Auch nach einer elektronischen Antragstellung kann eine persönliche Vorsprache zusätzlich erforderlich sein.
  • Bei der persönlichen Vorsprache werden Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erfasst.
  • Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, verlängert die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis und veranlasst die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).
  • Sie erhalten Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

  • Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums.
  • Sie setzen Ihr Studium in Deutschland weiterhin fort.
  • Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegen weiterhin vor.
  • Es liegt kein gesetzlicher Ausschlussgrund für die Verlängerung vor.

  • Pass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Bestehender Aufenthaltstitel
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Sperrkonto bei einer deutschen Bank, Stipendienbescheinigung oder Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über Studium in Deutschland
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums für international Schutzberechtigte
  • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
  • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Gegen ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. 

  • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
    Telefon: 030 1815-1111
    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
    Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
    https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/