Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) kommen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens 2 Jahren studiert haben und dort als schutzberechtigte Person anerkannt sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland erhalten.
Diese Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn die Aufenthaltserlaubnis demnächst endet, können Sie diese verlängern lassen, beispielsweise für
- die Dauer eines verpflichtenden Studienabschnitts oder
- ein noch nicht beendetes Austauschprogramm.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängern, wenn die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.
Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.
Verfahrensablauf
Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums persönlich oder – soweit von der zuständigen Ausländerbehörde angeboten – online beantragen.
- Für eine persönliche Antragstellung vereinbaren Sie einen Termin.
- Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag, die eingereichten Unterlagen und die erforderlichen Nachweise.
- Auch nach einer elektronischen Antragstellung kann eine persönliche Vorsprache zusätzlich erforderlich sein.
- Bei der persönlichen Vorsprache werden Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erfasst.
- Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, verlängert die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis und veranlasst die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).
- Sie erhalten Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).
An wen muss ich mich wenden?
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums.
- Sie setzen Ihr Studium in Deutschland weiterhin fort.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegen weiterhin vor.
- Es liegt kein gesetzlicher Ausschlussgrund für die Verlängerung vor.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Bestehender Aufenthaltstitel
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Sperrkonto bei einer deutschen Bank, Stipendienbescheinigung oder Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über Studium in Deutschland
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
Welche Gebühren fallen an?
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums für international Schutzberechtigte
- für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
- für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine Angabe
Rechtsbehelf
Gegen ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
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