Abbau von Punkten im Fahreignungsregister


Fahreignungsseminar-Punktabbau

Leistungsbeschreibung


Durch ein Fahreignungsseminar können Sie Punkte abbauen. Das Fahreignungsseminar besteht aus verkehrspädagogischen und -psychologischen Elementen. Bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten können Sie freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen. So können Sie einmal innerhalb von 5 Jahren 1 Punkt abbauen.

Bei einem Punktestand von 6 bis 7 Punkten können Sie das Fahreignungsseminar ebenfalls freiwillig besuchen, allerdings ohne Punkteabzug.

Das Fahreignungsseminar soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der zuständigen Stelle.

Spezielle Hinweise

Ein Fahreignungsseminar wird von folgenden Fahrschulen im Landkreis Osnabrück angeboten:

  • Fahrschule Brinkmann, Gesmolder Straße 8, 49324 Melle, Telefon: 05422 48265
  • Fahrschule Schulte zu Holsten, Am Cordtskamp 4, 49577 Eggermühlen, Telefon: 05462 8951 oder 0170 2328209
  • Fahrschule Strotmann, Elisabethstraße 15, 49201 Dissen a.T.W., Telefon: 0170 7320782
  • Günter´s Fahrschule, Bremer Straße 76 a, 49163 Bohmte, Telefon: 05471 8257 oder 0171 6049473

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?


Punkte, die ab dem 01.05.2014 ins Register eingetragen werden, werden nach folgender Frist getilgt. Diese richtet sich nach der Schwere des Verstoßes:

  • Ordnungswidrigkeiten (schwere Verstöße): 2,5 Jahre
  • Ordnungswidrigkeiten (besonders schwere Verstöße): 5 Jahre
  • Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 10 Jahre

Die Frist beginnt mit ab der Rechtskraft der Entscheidung. Für vor dem 01.05.2014 eingetragene Punkte gelten Übergangsregelungen.

Fachlich freigegeben durch


AG Kommunenredaktion

Kontakt

  • Fachdienst 5 - Abt. 5.1 Führerscheinstelle