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Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung: Erteilung


Ausnahmen von der StVO

Leistungsbeschreibung

Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen

  • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
  • von den Regelungen zum Halten und Parken,
  • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
  • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
  • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
  • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
  • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Spezielle Hinweise

Im Landkreis Osnabrück haben die folgenden Städte, Gemeinden und Samtgemeinden eigene Straßenverkehrsbehörden:

Stadt Bramsche,

Stadt Georgsmarienhütte,

Stadt Melle,

Gemeinde Wallenhorst,

Samtgemeinde Artland,

Samtgemeinde Bersenbrück

Für das restliche Kreisgebiet ist der Landkreis Osnabrück zuständig.

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Gebühr: 10,20 - 767,00 EUR
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht der Gebührenrahmen je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.

Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.

Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO
Hindernisse im Verkehrsraum (§46 Straßenverkehrsordnung)

Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion