Anzeige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anzeige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wassergefährdende Stoffe: Anzeige
Leistungsbeschreibung
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar.
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen oder wieder in Betrieb nehmen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.
Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Genehmigung nach dem BImSchG) ist eine Anzeige nach AwSV nicht erforderlich.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Es können ggf. Gebühren anfallen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
vor Maßnahmebeginn
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben