Anzeige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anzeige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Textblöcke ein-/ausklappenWassergefährdende Stoffe: Anzeige
Leistungsbeschreibung
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar.
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen oder wieder in Betrieb nehmen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.
Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Genehmigung nach dem BImSchG) ist eine Anzeige nach AwSV nicht erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Es können ggf. Gebühren anfallen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz