BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Anzeige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


Wassergefährdende Stoffe: Anzeige

Leistungsbeschreibung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar.


Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen oder wieder in Betrieb nehmen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.

Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Genehmigung nach dem BImSchG) ist eine Anzeige nach AwSV nicht erforderlich.

nicht angegeben

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.

nicht angegeben

nicht angegeben

Es werden Unterlagen benötigt. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.

Es können ggf. Gebühren anfallen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.

Anzeigefrist: 6 WOCHE
vor Maßnahmebeginn

nicht angegeben

nicht angegeben

Eigenverbrauchstankstellen - Merkblatt Lagerung Pflanzenschutzmittel - Merkblatt Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Merkblatt