Bau von Wasserversorgungsanlagen Genehmigung
Bau von Wasserversorgungsanlagen Genehmigung
Textblöcke ein-/ausklappenWasserversorgungsanlagen
Leistungsbeschreibung
Der Bau von Wasserversorgungsanlagen bedarf einer Genehmigung/Anzeige. Gleiches gilt für den Betrieb und die Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern.
Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Region Hannover.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsschreiben
- Pläne
Es werden weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen 2 Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von 5 Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 8-10 und 50 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- §§ 8, 9 und 52 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- § 13 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
- §§ 1, 41, 51 und 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- §§ 8-10 and 50 Water Resources Act (WHG)
- §§ 8, 9 and 52 Lower Saxony Water Act (NWG)
- § 13 Drinking Water Ordinance (TrinkwV 2001)
- §§ 1, 41, 51 and 60 Lower Saxony Building Code (NBauO)
Anträge / Formulare
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz