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Heimbetreuung

Leistungsbeschreibung

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt hilft das Sozialamt bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes. Besondere Bedarfssituationen können zum Beispiel durch die Folge von Krankheiten, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen.

Spezielle Hinweise

Die Heimaufsicht ist für die Durchführung des Heimgesetzes (Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)) zuständig. Sie ist Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie für Betreiber in allen Fragen und Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Heimen entstehen können.

Die Heimaufsicht berät und informiert

1.die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen sowie deren Bewohnervertretungen, Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher über die jeweiligen Rechte und Pflichten,

2.Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und andere unterstützende Wohnformen und über die dort jeweils bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten und

3.die Träger von Betreuungsdiensten, die Leistungen der ambulanten Versorgung für Wohngemeinschaften erbringen oder erbringen wollen, über ihre Rechte und Pflichten.

Das NuWG dient dem Zweck,

1.die Würde sowie Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in allen Einrichtungen nach Absatz 1 vor Beeinträchtigungen zu schützen,

2.den Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach Absatz 1 eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen, insbesondere ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung sowie Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben innerhalb und außerhalb von Einrichtungen zu wahren und zu fördern,

3.die Einhaltung der den Betreibern der Einrichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,

4.die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten,

5.eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,

6.die Beratung in Angelegenheiten der Einrichtungen nach Absatz 1 zu fördern sowie

7.die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Betreibern von Einrichtungen nach Absatz 1 und deren Verbänden, den Pflegekassen und deren Verbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

Zentrale Aufgabe der Heimaufsicht ist die Heimüberwachung.

An das Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte dorthin.

Spezielle Hinweise

Bitte wenden Sie sich an die Heimaufsicht im Landkreis Osnabrück.

Spezielle Hinweise
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