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Baugenehmigung Erteilung


Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Die Antragsunterlagen sind ausschließlich digital beim Landkreis Osnabrück (ausgenommen Stadt Melle) einzureichen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 JAHR
ab dem Tag der Erteilung

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Anerkenntnis § 33 BauGB Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen) Bauantrag, Baubeginnanzeige Bauantrag, Baubeschreibung Bauantrag, Betriebsbeschreibung Bauantrag, Erklärung Errichtung zweite Wohneinheit Bauantrag, Kostenübernahmeerklärung vorzeitige Statikprüfung Bauantrag, Landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung Bauantrag, Landwirtschaftliche Stallbauvorhaben, Betriebseinheiten Bauantrag, Statistischer Erhebungsbogen für Baumaßnahmen Bauantrag, Vereinbarung EV / Gutachter Bauantrag-Info, Merkblatt § 62 NBauO "sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen" Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen) Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen) Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen) Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen) Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen) Rückbauverpflichtungserklärung gem. § 35 Abs. 5 BauGB Versammlungsstätten, Nutzungsänderung von Gebäuden, Genehmigung, Versammlungsstätten

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

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Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung