Anzeige des Betriebes / der Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen gemäß § 3 Abs. 3 NiSV
Anzeige des Betriebes / der Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen gemäß § 3 Abs. 3 NiSV
Anzeige Betrieb / Stilllegung gem. § 3 Abs. 3 NiSV
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Anlagen oder Geräte mit nichtionisierender Strahlung gewerblich für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen einsetzen, müssen Sie diese vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dazu zählen beispielsweise Laser-, IPL-, Hochfrequenz-, Elektrostimulations- und Ultraschallgeräte.
Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen, wie Ultraschallgeräte in der Arztpraxis, müssen nicht angezeigt werden.
Verfahrensablauf
Um den Antrag auszufüllen, klicken Sie bitte auf den grünen Button mit der Bezeichnung ,, Anzeige des Betriebes oder der Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen gemäß § 3 Abs. 3 NiSV ''
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Anlage betrieben wird.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Anlage betrieben wird.
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine Anlage oder ein Gerät mit nichtionisierender Strahlung.
- Die Anlage oder das Gerät wird gewerblich eingesetzt.
- Die Anwendung erfolgt am Menschen .
- Die Anwendung dient kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken .
- Die Personen, die die Anlage anwenden, verfügen über die erforderliche Fachkunde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die erforderliche Fachkunde der Personen, die die Anlage anwenden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Anzeige spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme einreichen.