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Anzeige des Betriebes / der Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen gemäß § 3 Abs. 3 NiSV


Anzeige Betrieb / Stilllegung gem. § 3 Abs. 3 NiSV

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Anlagen oder Geräte mit nichtionisierender Strahlung gewerblich für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen einsetzen, müssen Sie diese vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dazu zählen beispielsweise Laser-, IPL-, Hochfrequenz-, Elektrostimulations- und Ultraschallgeräte.

Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen, wie Ultraschallgeräte in der Arztpraxis, müssen nicht angezeigt werden.

Um den Antrag auszufüllen, klicken Sie bitte auf den grünen Button mit der Bezeichnung ,, Anzeige des Betriebes oder der Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen gemäß § 3 Abs. 3 NiSV ''

Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Anlage betrieben wird.

Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Anlage betrieben wird.

  • Sie betreiben eine Anlage oder ein Gerät mit nichtionisierender Strahlung.
  • Die Anlage oder das Gerät wird gewerblich eingesetzt.
  • Die Anwendung erfolgt am Menschen .
  • Die Anwendung dient kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken .
  • Die Personen, die die Anlage anwenden, verfügen über die erforderliche Fachkunde. 

  • Nachweis über die erforderliche Fachkunde der Personen, die die Anlage anwenden.

Anzeigefrist: 2 WOCHE
Sie müssen die Anzeige spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme einreichen.