Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung
Die Genehmigungspflicht betrifft auch
Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.
Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen
Es fallen keine Gebühren an.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur, aktualisiert am 13.04.2011
Fachdienst 6 Planen und Bauen
Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Deutschland
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