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Antrag auf Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft

Leistungsbeschreibung

Zum 29.07.2026 ist das „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ in Kraft getreten.

Seitdem ist nach den §§ 85a bis 85d Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 1598 BGB in bestimmten Fällen die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, damit eine Vaterschaft rechtswirksam anerkannt werden kann.

Dazu muss zwischen den Beteiligten (Mutter und Vaterschaft-Anerkennender) ein sogenanntes aufenthaltsrechtliches Gefälle bestehen:

  • Die Mutter oder der Anerkennende besitzt entweder die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz und
  • „die jeweils andere Person“ (der Anerkennende oder die Mutter) besitzt einen unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet, also entweder
    • eine Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren oder
    • ist ausreisepflichtig (mit Ausnahme einer Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG) oder
    • besitzt ein Schengen-Visum (Visum für Kurzaufenthalte) oder
    • hält sich noch nicht im Bundesgebiet auf und ist zugleich nicht zur visafreien Einreise für einen Besuchsaufenthalt berechtigt.

In einem solchen Fall nimmt das Standesamt die Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes erst vor, wenn die Ausländerbehörde die Zustimmung erteilt hat.

Der Anerkennende und die Mutter müssen dafür bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag nach § 85a AufenthG stellen. Hierfür steht der oben abgebildete Online-Antrag bereit. Bitte beachten Sie, dass für die Versendung des Online-Antrags zunächst das PDF-Dokument „ANTRAG AUF ZUSTIMMUNG ZUR ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT“ auszufüllen und zu unterschrieben werden muss.

Die am Verfahren Beteiligten (Mutter und Vaterschaft-Anerkennender) nutzen bitte für den Antrag das auf dieser Seite abgebildete Online-Formular auf unserer Website (grüner Kasten oben rechts).

Um den Antrag übersenden zu können, müssen die Beteiligten im Online-Antrag den Vordruck „ANTRAG AUF ZUSTIMMUNG ZUR ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT“ (als PDF-Dokument unter „Dokumente“ downzuloaden) ausgefüllt und unterschrieben hochladen.

Nach Eingang des Onlineantrags mitsamt unterschriebenen PDF-Vordruck sowie weiterer Nachweise wird das Anliegen von der Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrück bearbeitet. Die Beteiligten erhalten von dort zeitnah eine Rückmeldung.

Für den Landkreis Osnabrück ist die Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrück für das Anliegen zuständig.

Die Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrücks ist dann die zuständige Ausländerbehörde für einen Antrag nach § 85a AufenthG, wenn "die jeweils andere Person" mit einem unsicherem Aufenthaltsstatus im Landkreis Osnabrück lebt (und im Regelfall auch hier gemeldet ist).

Bitte nutzen Sie den auf dieser Seite bereitsgestellten Link, um direkt zum Online-Formular für die Antragsstellung zu gelangen.

Folgende Unterlagen werden benötigt und müssen im Rahmen der Antragsstellung im Online-Formular hochgeladen werden:

  • Vordruck „ANTRAG AUF ZUSTIMMUNG ZUR ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT“ (als PDF-Dokument unter „Dokumente“ downzuloaden)
  • Ggf. Zustellungsbevollmächtigung (Falls Kindsmutter oder der Anerkennende sich noch außerhalb des Bundesgebietes aufhält; als PDF-Dokument unter „Dokumente“ downzuloaden)
  • Identitätsdokument Mutter
  • Identitätsdokument Vater
  • Ggf. Meldebescheinigung gemeinsame Wohnung
  • Ggf. DNA-Testergebnis
  • Ggf. Nachweis Heirat (z. B. Auszug Eheregister, Heiratsurkunde)
  • Ggf. weitere Nachweise über das bestehende Verhältnis zwischen Kindsmutter und Anerkennenden

§§ 85a bis 85d Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 1598 BGB